Beiträge
Ware kaputt…und nur ein Gutschein? PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Boris Barzantny   
Montag, den 01. März 2010 um 10:55 Uhr

Ist es Ihnen auch schon passiert, dass Sie Ihrem Händler eine beschädigte Ware zurückgeben wollen, dieser Ihnen aber lediglich einen Warengutschein und nicht die Rückzahlung des Kaufpreises als Ersatz anbietet?

Häufig lässt sich der Kunde darauf ein und nimmt den Gutschein, ohne sich seiner nach der Schuldrechtsreform 2002 deutlich erweiterten Käuferrechte bewusst zu sein.

 

Warengutscheine spielen häufig im Rahmen unternehmensspezifischer Kulanzregelungen eine Rolle.

Um unter anderem den verbesserten Warenrückgabebedingungen im Rahmen des Verbraucherschutzes im Internethandel zu begegnen (dies betrifft insbesondere das 2-wöchige Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften mit Verbrauchern) bieten mittlerweile viele Einzelhändler Ihren Kunden die Möglichkeit, Waren gegen Erstattung des Kaufpreises innerhalb von zwei Wochen unbürokratisch zurückzunehmen.

Solche Kulanzregelungen liegen aber außerhalb des gesetzlichen Mängelgewährleistungs-rechts, was grundsätzlich dann greift, wenn erworbene Waren von Anfang an beschädigt oder fehlerhaft sind und dieser Mangel innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf zutage tritt.

 

Im Gegensatz zur Kulanz, die lediglich eine freiwillige Selbstverpflichtung des Unternehmers darstellt und nicht einklagbar ist, stehen die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte bei Verbrauchergeschäften aber gerade nicht zur Disposition des Unternehmers.

Geschützt ist hier von gesetzgeberischer Seite klar der Käufer, der Waren im heute komplexen Massengeschäft nicht schon beim Kauf voll auf Mangelfreiheit überprüfen kann.  Erweitert wird der Schutz dadurch, dass dem Verbraucher innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Erwerb eine sog. Beweislastumkehr hinsichtlich der Mangelfreiheit der Ware zum Zeitpunkt des Kaufs zu Gute kommt, d.h. der Unternehmer muss ggf. das Gegenteil beweisen.

Ist die gekaufte Ware also Mangelhaft, kann der Käufer grundsätzlich frei entscheiden, ob er eine neue und unbeschädigte Ware bekommen oder eine, natürlich kostenlose, Reparatur in Anspruch nehmen möchte.

 

Dies beides ist aber  bei Massenware mit nur kurzer Angebotsdauer oft nicht möglich bzw. für den Unternehmer nicht rentabel.

Z.B. bei Kleinelektronik und Multimediaware ist schon die Fehleranalyse häufig so aufwendig, dass sich nur der Neuerwerb lohnt, der aber nur möglich ist, wenn das

Produkt nicht schon durch ein anderes Modell ersetzt wurde.

Nun spielt die unternehmerische Rentabilität bei dem Wahlrecht des Käufers welche Art der Abwicklung (neue Ware oder Reparatur) er wählt nur in Grenzen eine Rolle.

Die Verweigerung seitens des Unternehmers setzt u.a. "unverhältnismäßige Kosten" voraus und kann regelmäßig nicht schlicht mit ansonsten üblichem Kostenaufwand

begründet werden.

 

Verweigert der Unternehmer nun trotzdem das vom Käufer ausgeübte Wahlrecht, hat dieser grundsätzlich die Möglichkeit dann im Rahmen eines Rücktritts vom gesamten Vertrag auch die Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen. Ein in einer solchen Situation angebotener Warengutschein sollte dann regelmäßig unter Verweis auf die vorrangigen Käuferrechte zurückgewiesen werden.

Dabei ist selbstverständlich stets der Einzelfall zu würdigen, denn wenn die Mangelhaftigkeit der Ware z.B. offensichtlich durch den Kunden verursacht wurde ist eine Kulanzregelung natürlich vorzugswürdig.

Die vorstehende Darstellung des Kaufrechts stellt nur einen stark vereinfachten Überblick dar.

Prüfen Sie also genau Ihre konkrete Situation, bevor Sie den Händler mit Ihrer Ware konfrontieren. Im Zweifel sollten Sie sich besser vorab an einen fachkundigen Rechtsanwalt

wenden.

 

Boris Barzantny

Rechtsanwalt

 

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 01. März 2010 um 11:32 Uhr
 
Solidaritätszuschlag Ii PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Kai Kobschätzki   

Erst unlängst wurde an dieser Stelle zum Thema Solidaritätszuschlag berichtet. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sehr zeitnah reagiert. In Ihrem neuen Schreiben vom 7. Dezember 2009 weist das BMF die Finanzbehörden an, die Festsetzung des Solidaritätszuschlag ab dem Veranlagungszeitraum 2005 für vorläufig zu erklären. Dies erstaunt, da die Vorlage beim Bundesverfassungsgericht sich erst auf die Veranlagungszeiträume ab 2007 bezieht.

Für Sie bedeutet das folgendes:

Bei zukünftigen Bescheiden brauchen Sie nichts unternehmen, außer zu kontrollieren, ob der Vorläufigkeitsvermerk (relativ am Ende des Bescheides) aufgenommen wurde.

Für bereits ergangengene Bescheide dürfen wir auf  unseren Beitrag verweisen, mit der Einschränkung, dass nur noch auf das neue BMF-Schreiben verwiesen werden muss.

Kai Kobschätzki

Rechtsanwalt

 
Steuerliche Haftung im Vereinsvorstand PDF Drucken E-Mail

Was bringt die am 3. Oktober 2009 in Kraft getretene Vereinsrechtsreform zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen?

Die Problemlage

In Deutschland gab es im Jahr 2009 ungefähr 554.401 eingetragene Vereine. Das bedeutet, auf 1 Mio. Bundesbürger kamen 6.743 Vereine.

Entsprechend groß ist auch die Anzahl der in den Vereinsorganen Tätigen. Zumeist sind dies Personen, die ihre Aufgaben ehrenamtlich und unentgeltlich wahrnehmen.

Im Rahmen des Programms zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements hat der Gesetzgeber in der Absicht die ehrenamtlich im Verein tätigen Vorstände haftungsrechtlich zu begünstigen u.a. im BGB eine neue Rechtsgrundlage, § 31a, geschaffen.

Ausgangspunkt war hier sicherlich auch die Feststellung, dass gerade kleinere Vereine oft nicht die personellen und fachlichen Kapazitäten besitzen, um den umfänglichen geschäftsmäßigen Verpflichtungen die ein Vorstandsamt naturgemäß mit sich bringt ausreichend Rechnung zu tragen.

Die Probleme sind hier aber so vielschichtig wie individuell. Häufig sind gerade diejenigen, die sich in besonderem Maße ehrenamtlich engagieren arbeitsmäßig überlastet oder im Rahmen ihres vereinsspezifischen Aufgabenbereichs schon stark eingebunden.

In der Tat ist es wohl auch nicht verwunderlich, wenn gerade die Ehrenamtlichkeit dazu beiträgt, die geschäftlichen und steuerlichen Pflichten vielleicht nicht so ernst zu nehmen, wie dies beispielsweise bei einem Vorstandsamt in einer GmbH der Fall wäre.

Die damit verbundenen Risiken sind vielen dabei gar nicht bewusst, insbesondere wenn dies Aufgabenfelder betrifft, bei denen schon eine vorstandsinterne Verteilung vorgenommen wurde und eine Beteiligung aller Vorstandsmitglieder nicht mehr stattfindet. Hinzu kommt, dass die steuerliche Prüfung von Vereinen meist nur im 3 Jahres Turnus durchgeführt wird, was zur Folge haben kann, dass z.B. bei dann folgender nachträglicher Aberkennung der Gemeinnützigkeit bereits erhebliche steuerliche Nachforderungen im Raum stehen können.

Im folgenden soll daher kurz erläutert werden, welche steuerlichen Risiken ein Vorstand unbedingt prüfen sollte.

Grundlagen der zivilrechtlichen Haftung

Grundsätzlich haftet der Verein (zivilrechtlich) gemäß § 30 BGB für das schuldhafte Verhalten seiner Organe, also auch des Vorstands.

Durch die Neuregelung in § 31a BGB

 

§ 31 a BGB Haftung von Vorstandsmitgliedern

1.          Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine

Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein

für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten

Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz

1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

2. Ist ein Vorstand nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung

seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet,

so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit

verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob

fahrlässig verursacht wurde.

ist die Haftung bei ehrenamtlich tätigen Vorständen nunmehr auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Vorschrift bezieht sich aber nur auf die Innenhaftung zwischen Verein und Vorstand. Im Rahmen von rechtlichen Beziehungen zu Dritten gilt weiterhin der allgemeine Haftungsmaßstab des BGB, allerdings mit der Möglichkeit eines Freistellungsanspruchs gegenüber dem Verein (§ 31a I 2 BGB).

Steuerrechtliche Haftung

Im Rahmen steuerlicher Verpflichtungen gibt es Sonderregelungen im Steuerrecht (§§ 34, 69 AO) nach denen Vereinsvorstände als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden können, wenn sie ihre steuerlichen Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen.

Schon vor der Inanspruchnahme des Vereins als Steuerschuldner kann die Finanzver-waltung den Vorstand in Anspruch nehmen.

Zwar besteht in diesem Zusammenhang auch ein Auswahlermessen. Allerdings muss dies nicht zwangsläufig bedeuten, dass die Vorstandsmitglieder von der Haftung ausgenommen sind, deren Aufgabenbereich die steuerliche Bearbeitung nicht umfasst hat.

In persönlicher und zeitlicher Hinsicht haftet ein Vereinsvorstand grundsätzlich erst mit der Aufnahme seines Amtes, also mit der Bestellung durch die Mitgliederversammlung.

Allerdings soll laut der Auffassung des BFH auch ein „Nachfolgevorstand“ haften, sofern es sich um fortwährende Pflichtverletzungen handelt. Dem Vorstand ist hier allenfalls ein gewisser Zeitraum zur Prüfung der finanziellen Lage des Vereins zu gewähren bevor ihn die volle Haftung trifft.

Dagegen endet die Haftung mit der Amtsniederlegung bzw. Abberufung. Diesbezüglich kommt dem Vereinsregister nur klarstellende Bedeutung zu. Einen weitergehenden Vertrauensschutz gibt es hier nicht.

Die Möglichkeiten einen steuerlichen Haftungstatbestand auszulösen sind umfangreich.

Schon die Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen des steuerbegünstigten Gemeinnützigkeitsstatus setzt grundlegende Kenntnisse im Steuerrecht voraus, zumal bei einer Vereinsgründung nur die Satzung geprüft und dann üblicherweise eine vorläufige Bescheinigung erteilt wird, die die spätere und rechtlich verbindliche Prüfung der Gemeinnützigkeit nicht vorwegnimmt.

Im Rahmen der Befreiung von der Körperschafts- und Gewerbesteuer sind neben der Beachtung der Freigrenze von 35.000 € die z.T. schwierigen Abgrenzungen zwischen ideellem Bereich (Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb) sowie dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu berücksichtigen.

Bezüglich der Umsatzsteuer kann z.B. die Frage relevant sein, inwiefern gezahlte Mitgliedsbeiträge als Gegenleistung für eine steuerbare Vereinsleistung erbracht worden sind.

Und in Ansehung der Lohnsteuer ist u.a. zu berücksichtigen, dass das Gebot der anteiligen Tilgung nicht gilt, d.h., dass die Lohnsteuer auch bei Zahlungsschwierigkeiten gegenüber verschiedenen Gläubigern nicht anteilig gekürzt werden darf, sondern stets voll abgeführt werden muss.

Schließlich beinhaltet auch der Bereich von für Vereine oft so wichtigen Spenden Risiken, die durch unrichtig ausgestellte Spendenbescheinigungen oder durch Verwendung der Mittel zu satzungswidrigen Zwecken entstehen können.

Fazit

Insbesondere bei Vereinsvorständen, die aus mehreren Ressorts bestehen stellt sich die Frage, ob steuerliche Verpflichtungen grundsätzlich nur dem einzelnen Vorstandsposten zugeordnet werden können, der entsprechend beauftragt ist.

Grundsätzlich ist dies möglich, um die Haftungsrisiken zu entschärfen. Demnach kann durch eine schriftliche Fixierung einer solchen Vereinbarung (Satzung, Geschäftsordnung) eine Eingrenzung vorgenommen werden.

Diese findet aber ihre Grenzen im Grundsatz der Gesamtverantwortung von mehrköpfigen Vereinsvorständen. Danach besteht für jeden im Vorstand Tätigen zumindest eine Prüfungspflicht bezüglich der steuerlichen Abläufe. Hierfür muss er sich notfalls soweit einarbeiten, dass ihm diese Aufgabe möglich ist; anderenfalls darf er sein Amt erst gar nicht aufnehmen.

Darüber hinaus hat der BFH festgestellt, dass (auch eine schriftliche) Freistellung dann nicht mehr wirksam ist, sobald der Verein in Zahlungsschwierigkeiten gerät bzw. die steuerlichen Pflichten offensichtlich nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt; also genau in dem Zeitpunkt in dem die Haftungsfragen im Verein oft erst relevant werden.

Eine Haftungsrechtliche Entlastung hat das im Titel genannte Gesetz daher nicht gebracht.

Zwar wurde laut dem ursprünglichen Gesetzentwurf eine Begrenzung für den Fall der schriftlichen Ressortaufteilung vorgesehen, sofern die übrigen Vorstandsmitglieder keine positive Kenntnis von den Pflichtverletzungen haben. Dies hätte aber nur eine unwesentliche Abschwächung des jetzt schon gültigen Haftungsprinzips bedeutet.

Gleichwohl ist eine schriftliche Fixierung anzuraten, da dies im Rahmen der Haftungsprüfung relevant sein kann. Grundgedanke der umfassenden Haftungsverteilung und der Gesamtverantwortung war nämlich, zu verhindern, dass sich die einzelnen Vorstände im Haftungsfall wechselseitig auf die Verantwortlichkeit der anderen berufen. Im Einzelfall kann bei ausreichenden Beweisanzeichen das Auswahlermessen auch nur die Inanspruchnahme eines Vorstands gebieten. Dies wohl aber nur, soweit er zahlungsfähig ist.

Ein weiterer Lösungsgesichtspunkt bietet der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bzw. die Beauftragung von steuerlichen Spezialisten, der auch aufgrund der Kosten und des Haftungsumfangs aber wohl nur für größere Vereine einen gangbaren Weg darstellt.

Idealerweise sollte jeder Vereinsvorstand genau prüfen, ob er seinen steuerlichen Pflichten zeitlich und fachlich voll nachkommen kann. Notfalls bleibt ihm nur der Rücktritt um eine Haftung für die Zukunft auszuschließen.

Boris Barzantny

Rechtsanwalt

 
Lohnsteuerbescheinigung 2010 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Kai Kobschätzki   

Das Thema Steuer-ID geht weiter - also quasi eine Aktualisierung zum Thema der digitale Steuerbürger. Zwar werden noch Lohnsteuerkarten ausgestellt (2010 sollte schon in Ihrem Briefkasten gewesen sein). Die Lohnsteuerbescheinungen durch den Arbeitgeber müssen jedoch elektronisch erfolgen. Was also früher die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte war, wird jetzt inhaltlich elektronisch an das Finanzamt übersandt. Der Mitarbeiter erhält zwar noch einen Ausdruck. Dieser muss der Steuererklärung jedoch nicht mehr beigefügt werden, da die Daten dem Finanzamt bereits vorliegen. Zuordnungschlüssel war hierfür die sogenannte eTIN (elektronische Transfer-Identifikationsnummer).

Ab 2010 wird auf die Steuer-ID umgestellt.  Sie ist ab dann grundsätzlich zu verwenden.

Da aber die Abfragemöglichkeit für die Arbeitgeber nach § 41b Abs. 2 S. 5 bis 8 EStG) voraussichtlich erst ab 2010 geschaffen wird, soll es von den Finanzbehörden nicht beanstandet werden, wenn die eTIN statt der Steuer-ID verwendet wird.

Ab dem 1. November 2010 ist jedoch die Steuer-ID zu verwenden. Wer bis oder im Dezember 2010 gearbeitet hat, ist also mit der Steuer-ID dabei. Ausnahmen von der Regel:

 

  • die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers enthält keine Steuer-ID,
  • der Arbeitnehmer hat diese nicht mitgeteilt und
  • die Abfragemöglichkeit für den Arbeitgeber ab voraussichtlich April 2010 hat nicht zu Erfolg geführt
  • oder  es findet eine Korrektur statt und die Original-Meldung war mit einer eTin versehen. Bei Korrekturen muss immer der jeweils ursprünglich verwendete Schlüssel verwendet werden.

 

Das heißt im Ergebnis: Ein Schritt weiter zur Verwendung der Steuer-ID. Der Steuerpflichtige wird wieder ein bißchen durchsichtiger...

 

Kai Kobschätzki

Rechtsanwalt

 
Der digitale Steuerbürger - die Verwaltung rüstet auf PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Kai Kobschätzki   

Wird der Steuerbürger gläsern oder ist er es schon?

 

Viele Vorschriften der Abgabenordnung beruhen auf der Jahrhunderte alten Erfahrung, dass zumal in Steuersachen ohne Kontrolle nicht auszukommen ist, [...]“2

Unser Beitrag zum Tagungsband des diesjährigen Chaos Communication Congresses. Als quasi "Vorgeschmack" zum Vortrag.

1. Was einmal war

Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet.“ So berichtet uns § 90 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO) und gibt damit den Grundsatz der Ermittlung eines Steuersachverhalts vor: Der Steuerpflichtige muss dem Finanzamt die für die Besteuerung wesentlichen Tatsachen mitteilen. Praktisch geschieht dies durch die Abgabe der Steuererklärung3 und entsprechender Anlagen4. Die Abgabe der Erklärung erzwingt die Finanzbehörde bei Bedarf insbesondere durch Zwangsgelder,5 Verspätungsgelder6 und Schätzungsbescheide7. Die „Steuerunehrlichkeit“ wird durch Strafnormen8 wie die Steuerhinterziehung und die leichtfertige Steuerverkürzung sanktioniert.

 

Bei der Ermittlung der Sachhalte, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind, ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung verpflichtet. Auch Dritte – beispielsweise Lieferanten – können nach § 93 Abs. 1 S. 1 AO zur Mitwirkung herangezogen werden. Jedoch sind diese sogenannten anderen Personen erst dann heranzuziehen, „wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.“ (sogenannter Subsidiaritätsgrundsatz).9

 

Die Finanzbehörden untereinander können steuerliche Sachverhalte eines Steuerpflichtigen einer anderen Behörde mitteilen, wenn sie dem Besteuerungsverfahren dienen. Dies geschieht regelmäßig durch sogenannte Kontrollmitteilungen.10 Dabei sind zahlreiche Konstellationen denkbar. Beispielsweise wird in der Buchführung eines Steuerpflichtigen festgestellt, dass Betriebsausgaben für freie Mitarbeiter geltend gemacht werden. An deren Finanzämter werden über die gezahlten Honorare Kontrollmitteilungen gesandt. Diese können dann feststellen, ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit deklariert wurden.

 

2. Was ist

Die Entwicklung der letzten Jahre geht klar dahin, Dritte zur Mitwirkung an der Ermittlung des steuerlichen Sachverhalts zu verpflichten. Dabei wird sich zwangsläufig immer mehr vom Subsidaritätsgrundsatz verabschiedet. Dritte werden zunehmend dazu verpflichtet, der Finanzbehörde die Daten für die Besteuerung zu liefern. Die dabei entstehende Informationsflut ist erst durch die digitale Anlieferung der Daten und die zielsichere Zuordnung der Daten (siehe Steuer-ID) möglich geworden.

 

Die für die Besteuerung zugrunde liegenden Daten werden zunehmend elektronisch „eingesammelt“. Ferner nimmt die Dichte der zu übermittelnden Daten zu. Die unter dem Begriff ELSTER bekannte Steuersoftware der Steuerverwaltung ermöglicht und

verpflichtet teilweise die Übermittlung der Daten über das Internet. Für die Finanzbehörden liegen die Vorteile auf der Hand: Es findet keine Übertragung mehr in die eigenen EDV-Systeme statt. Dies spart Zeit und Kosten und vermeidet Übertragungsfehler. Plausibilitätsprüfungen im Rahmen der Steuersoftware verhindern die Abgabe unvollständiger oder fehlerhafter Erklärungen und vermeiden damit Rückfragen der Finanzverwaltung, was wiederum Zeit einspart. Die über ELSTER abgegebenen Erklärungen sollen vorzeitig bearbeitet werden, womit Steuererstattungen früher zur Auszahlung kommen sollen. Gleiches dürfte dann aber auch für Nachzahlungen geltend. Der Steuerpflichtige erhält auch eine Vorausberechnung, die er dann mit dem Bescheid vergleichen kann.

Es findet mithin eine Verbesserung der Datenqualität statt.

Was kaum diskutiert wird, ist die Tatsache, dass über die ELSTER-Formulare mehr Daten eingefordert werden, als über die „manuellen“ Formulare. Zwar gibt es für die Steuererklärungen – anders als bei Voranmeldungen – derzeit noch keine Pflicht zur Abgabe der über ELSTER. Macht der Steuerpflichtige die Angaben nicht, so kann er ELSTER nicht nutzen. Der Ersteller wird nicht darauf hingewiesen, dass er diese Angaben in der Papierversion nicht machen müsste.

 

Parallel dazu ist die Datendichte angehoben worden. Dies wird besonders deutlich am Beispiel der Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung). Hier werden offensichtlich Vergleichszahlen geschaffen. Abweichungen von den Mittelwerten können schnell entdeckt werden und weitere gezielte Nachforschungen auslösen. Nun gilt die Anlage EÜR unabhängig vom ELSTER-Einsatz. Während früher der Finanzbeamte vom Formular nur die jeweilige Einkunft übertragen musste, sind jetzt zahlreiche Daten zu übertragen. Würden nicht bereits zahlreiche Steuererklärungen über ELSTER an die Finanzbehörden übertragen,11 ist zweifelhaft, ob dann der Verwaltung dieser deutliche Mehraufwand an Datenerhebung aufgebürdet würde.

 

Die Vernetzung der verschiedenen Bereiche ermöglicht bei der Schaffung entsprechender Datenstrukturen tiefergehende Auswertungsmöglichkeiten der Person. Durch die Schaffung der Steuer-ID können verschiedenste Daten einer Person absolut eindeutig zugeordnet werden. Der Kreativität sind an dieser Stelle keine Grenzen gesetzt. Es bleibt abzuwarten, wann Scoring-Modelle, wie wir sie bei den Banken bereits im Einsatz sind (Stichwort Basel II) auch für die Auswertung steuerlicher Sachverhalte an Bedeutung gewinnen.

 

Die Datenverwertung – insbesondere auch im Zusammenspiel mit der Anlieferung von Daten durch Dritte – wird durch den Einsatz der Steuer-Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer in Zukunft deutlich interessanter. Für die Steuer-ID haben die Meldeämter für alle 80 Millionen Bundesbürger dem Bundeszentralamt für Steuern Daten übermittelt.12 Die dann gebildete und seit dem 1. August 2008 verteilte Steuer-ID13 erhält jeder mit Geburt und behält sie bis zwangzig Jahre nach seinem Tod. Es handelt sich dabei um eine elfstellige Nummer, die nicht aus den Daten des Steuerpflichtigen gebildet oder abgeleitet wurde. Die Datensätze der Steuer-ID werden für alle Steuerpflichtigen im Datenpool beim Bundeszentralamt für Steuern verwaltet.

Die Steuer-ID ist keine neue Idee. Die OECD empfielt schon länger den Einsatz sogenannter Taxpayer Identification Numbers, TINs.14 Ein solches System hat sich auch bereits im Rahmen des sogenannten Mehrwertsteuer-Informations-Austauschsystem (MIAS) bewährt. Dieses bedient sich der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID), die jeder Teilnehmer am innergemeinschaftlichen Handel erhält. Hierzu müssen die Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen getätigt haben, sogenannte Zusammenfassende Meldungen elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Die Umsätze werden nach dem einzelnen Empfänger und unter Angabe seiner USt-ID übertragen.

Banken

Im Zentrum der Ermittlungen stehen die Banken.

So müssen die Banken abrufbare Datensätze führen, aus denen sich unter anderem ergibt, wer welche Konten bei einer Bank führt. Diese Daten dürfen vom Bundeszentralamt für Steuern abgefragt werden.15 Die Datensätze werden dann neu zusammengefasst, so dass festgestellt werden kann, wer welche Konten inne hat. Auf das Konto selbst kann hier nicht eingesehen werden. Doch ist es bereits von Bedeutung, wenn nur ein Konto bei einer Bank angegeben wurde, sich aber über den Kontenabruf herausstellt, dass auch bei einer anderen Bank Konten existieren. Diese Daten dürfen auch für nicht-steuerliche Zwecke verwendet werden, so beispielsweise zur Überprüfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II.

Bis zum Jahr 2008 (durch die Abgeltungssteuer obsolet geworden) wurden von den Banken gemeldete Freistellungsaufträge an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt. Diese Daten wurden bei Bedarf den Sozialleistungsträgern übermittelt. Diese selbst konnten Daten rückübermitteln, so dass die beim JobCenter angegebenen Daten auch der Finanzbehörder zur Verfügung standen.16

Nach § 9 WpHG muss derzeit jedes Wertpapiergeschäft unter einer Kennzeichnung zur Identifikation des Depotinhabers an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemeldet werden. Derzeit stehen diese Daten den Finanzbehörden noch nicht zur Verfügung. Eine entsprechende Gesetzesanpassung ist jedoch bereits geplant.17 Da bereits jetzt eine eindeutige Identifikation des Depotinhabers möglich sein muss, böte sich in der Zukunft die Steuer-ID regelrecht an.

Ab 2011 wird der Datenpool beim Bundeszentralamt für Steuern eingerichtet sein. Damit der Kirchensteuerabzug im Rahmen der Abgeltungssteuer den Banken möglich ist, wird die Religionszugehörigkeit eines jeden Steuerpflichtigen in dieser zentralen Datenbank vorrätig gehalten.

Weitreichend sind auch die Mitteilungspflichten der Banken im Todesfall, worauf hier nicht näher eingegangen werden soll.18

 

Arbeitgeber

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigungen auf elektronischen Wege zu übermitteln. Als Zuordnungsmerkmal wird derzeit noch die sogenannte eTIN verwendet. Somit stehen die Daten für die nichtselbständigen Einkünfte dem Finanzamt zur Verfügung, bevor die Steuererklärung überhaupt eingereicht wird. Im Bereich des Lohns sind aber neben der Lohnsteuer auch die Sozialabgaben – also Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung – von Bedeutung. Ab 1. Januar 2010 kommt ELENA – elektronischer Entgeltnachweis – zum Tragen.19 Nunmehr werden nicht mehr nur die für die (jeweils) jährliche Lohnsteuerbescheinigung und Sozialversicherungsmeldung an den jeweiligen Empfänger versandt. Jetzt werden die monatlichen Lohnbescheinigungen an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) in Form des sogenannten Multifunktionalen Verdienstdatensatzes (MVDS) gesandt. Hierbei sollen circa 60 Millionen Bescheinigungen pro Jahr ersetzt – und zentral gesammelt werden.20 Bis Ende 2011 wird es parallel auch noch für den Beschäftigten die Papierversion geben, danach sollen diese wegfallen. Die Zuordnung bei diesem Verfahren findet – soweit vorhanden – über die Rentenversicherungs-Nummer21 statt und sofern diese noch nicht vergeben wurde über eine Nummer, die von der ZSS vergeben wird.22 Es bleibt abzuwarten, wann hier als Primärschlüssel die Steuer-ID eingeführt wird und ein Datenaustausch hin zur Finanzverwaltung stattfindet.

 

Rentenbezugsmitteilungen

Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetz für 2005 müssen nach § 22a EStG die diversen Träger von Rentenversicherungen Daten über einen Leistungsbezug an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen in Brandenburg (ZfA) übermitteln. Zuordnungsmerkmal ist hierbei die bereits benannte Steuer-ID. Über die ZfA werden die Daten dann an die Finanzbehörden übermittelt und dort weiter ausgewertet.

 

Sozialleistungsträger

Wie bereits angedeutet gibt es auch zwischen den Sozialleistungsträgern und den Finanzbehörden ein reger Datenaustausch statt.23 So übermitteln die Sozialleistungsträger nach § 32b Abs. 3 EStG auch alle Leistungen, die unter den sogenannten Progressionsvorbehalt liegen.

 

Zusammenfassung

Es ist hier nur in einem sehr groben Abriss möglich zu zeigen, wo von wem überall Daten gesammelt und an die Finanzbehörden weitergeleitet werden. So wurde beispielsweise der Bereich des Auslandskontakt hier nicht weiter ausgeführt.24 Die Finanzverwaltung sammelt zunehmend Daten – auch und gerade digital – ein. Hierdurch werden ihr neue Auswertungsmöglichkeiten eröffnet. Diese werden teilweise – wie nachfolgend dargestellt – in der digitalen Betriebsprüfung bereits eingesetzt. Bestehende Datenpools sind oder werden bereits verknüpft und zunehmend zentralisiert. Es bedarf keiner großen Phantasie, um sich auszumalen, welche Informationen hier zusammengetragen und ausgewertet werden können. Der Steuerbürger ist schon gläsern – und irgendwann sehen wir ihn nicht einmal mehr...

3. Die digitale Betriebsprüfung und ihre Möglichkeiten

 

Aufgabe der steuerlichen Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung ist die Ermittlung und Beurteilung von steuerlich bedeutsamen Sachverhalten, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen.25 Die Betriebsprüfung untersucht im Wesentlichen die Einkünfte von Gewerbetreibenden und selbständigen Freiberuflern, im Einzelfall jedoch auch Einkünfte aus anderen Einkunftsarten von wesentlicher Bedeutung.

 

In den letzten Jahren ist die Zahl der Schätzungsfälle gemäß § 162 der Abgabenordung im Rahmen von Betriebsprüfungen stark angestiegen, da sich die Finanzverwaltung zunehmend computergestützter Analyse- und Prüfprogramme bedient.26 Diese Tendenz hat sich durch die Einführung der digitalen Betriebsprüfung und die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) noch verstärkt, da jetzt mühelos auch größere Datenmengen eingelesen, verarbeitet und analysiert werden können.27

 

Die Qualität der durchgeführten Schätzungen hat sich durch diese Entwicklung grundlegend verändert. Während Schätzungen bis vor wenigen Jahren im Wesentlichen mit relativ einfachen Methoden des äußeren Betriebsvergleichs oder der Anwendung von amtlichen Richtsätzen durchgeführt wurden, finden in jüngster Vergangenheit zunehmend mathematisch-statistisch basierte Analysemethoden wie der Zeitreihenvergleich oder die Ziffernanalyse Eingang in die Betriebsprüfungs- und Schätzungspraxis.28 Mit diesen Methoden sind Aussagen im Rahmen der Schätzung oder Verprobung möglich, die bisher nicht vorstellbar waren.

 

 

Ziffernanalyse nach Benford

 

Mit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 14.12.1989 werden mathematisch-statistische Verfahren zur steuerlichen Beurteilung ausdrücklich zugelassen.29 Nach Einführung der digitalen Betriebsprüfung setzt die deutsche Finanzverwaltung mit dem Analyseprogramm IDEA ein neuartiges System ein, mit dem Unregelmäßigkeiten in den Aufzeichnungen der Steuerpflichtigen gezielt gesucht und aufgedeckt werden können.30

 

Wahrscheinlichkeitstests prüfen die Übereinstimmung einer Beobachtung mit ihrer Erwartung. Bei einem Münzwurf wird das Ereignis „Zahl“ oder „Adler“ erwartet. Wird die Münze einhundert Mal geworfen, so wird eine Gleichverteilung erwartet. Fällt das tatsächliche Ergebnis derart aus, dass die „Zahl“ 85-mal oben liegt, so wird diese Abweichung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht dem Zufall, sondern der Beschaffenheit der Münze zugeordnet.

 

Nach dem gleichen Muster finden Wahrscheinlichkeitstests zur Überprüfung der Vollständigkeit und Zufälligkeit von Buchhaltungsdaten statt. Letztlich werden hier nicht die Buchhaltungsdaten selber, sondern ihr Entstehen und ihre Ziffernstrukturen überprüft. Für die Ziffern eines Kassenbuches zum Beispiel bestehen, je nach Stelle, im Rahmen einer Ziffernfolge und ihrem mengenmäßigen Auftraten Erwartungen an ihre statistische Verteilung.

 

Das Benfordsche Gesetz zählt zu den universellen Verteilungsgesetzen der Stochastik. Es beschreibt insbesondere das Auftreten der ersten Ziffer eines Datensatzes. Inhaltlich besagt Benford’s Law folgendes:

 

Je niedriger der zahlenmäßige Wert einer Ziffernsequenz definierter Länge und einer definierten Stelle einer Zahl ist, umso wahrscheinlicher ist ihr Auftreten. Für die Anfangsziffern in Zahlen des Zehnersystems gilt zum Beispiel, dass Zahlen mit der Anfangsziffer 1 etwa 6,5-mal häufiger als solche mit der Anfangsziffer 9 auftreten.“

 

Eine Datengrundmenge folgt jedoch nur dann der Benford-Verteilung, wenn die Rohdaten bestimmten Kriterien genügen. 31 Es ist daher dringend von einer kritiklosen Anwendung des Benford-Law zu warnen.

 

Im Rahmen einer statistischen Analyse wird nun EDV-gestützt ein Chi-Quadrat-Anpassungstest durchgeführt. Hiermit kann die Aussage getroffen werden, ob die zu prüfende Stichprobe (zum Beispiel die Kasseneinnahmen in der Buchführung) mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit der stochastischen Verteilung, hier der Benford-Verteilung, folgt oder ob die zu prüfende Datenmenge einen systematischen Fehler aufweist und deshalb mit der angegebenen Fehlerwahrscheinlichkeit manipuliert ist.

 

Mark Nigrini erkannte als erster die Bedeutung der Ziffernanalyse für die Manipulationsprüfung und führte diese im großen Stile in die US-amerikanische Steuerverwaltung ein. Ebenfalls mit Hilfe der Ziffernanalyse wurde das kreative Rechnungswesen bei Enron und WorldCom aufgedeckt, durch welches das Management viele Kleinanleger um ihre Einlagen betrogen hatte.

 

Der große Vorteil des Benford-Testes besteht in seiner Automatisierbarkeit. Dieser Vorteil schlägt jedoch in einen Nachteil um, wenn statistisch nicht geschulte Prüfer diesen Test unkritisch durchführen. Fördert die EDV-Analyse eine Auffälligkeit zutage, ist längst nicht eine Manipulation bewiesen. Vielmehr fängt ab diesem Zeitpunkt die tiefergehende und individuelle Analyse des Datensatzes erst an.32

 

Als Fazit bleibt: „Three things are certain in life: death, taxes and mankind’s unrelenting effort to evade both”.33

Kai Kobschätzki und Peter Keune1

 

Literatur


 

Bilsdorfer, Peter, Die Informationsquellen und -wege der Finanzverwaltung, 8. Auflage 2009; Blenkers, Michael, Chi-Test oder jeder Mensch hast seine Lieblingszahl, StBP 2003, 261-264; Dahm, Joachim / Hamacher, Rolfjosef, Auskunftsbegehren der Finanzbehörden, 1. Auflage 2006; Götzenberger, Anton-Rudolf, Der gläserne Steuerbürger, 2. Auflage 2008; Heuser, Hubertus, Schöne neue Datenwelt, StB-Magazin 2006, 28-32; Odenthal, Roger, Digitale Ziffernanalyse, WPg 1999, 630-635; Quick/Wolz, Benford’s Law in deutschen Rechnungslegungsdaten, BFuP 2003, S. 208-224; Stahlschmidt, Michael / Laws, Ralf, Handbuch des Auskunftsverkehrs in Steuersachen, 1. Auflage 2009; Tipke, Klaus, Die Steuerrechtsordnung, Bd. 3, Föderative Steuerverteilung, Rechtsanwendung und Rechtsschutz, Gestalter der Steuerrechtsordnung, 1. Auflage 1993; Wattrin/Struffert, Benford’s Law und Chi-Quadrat-Test, DB 2006, 1748-1750; Weyand, Raimund, Was weiß das Finanzamt vom Steuerzahler, 8. Auflage 2000

 

Einzelnachweise

1Peter Keune ist als Steuerberater in der Kanzlei Bühler, Coßmann & Keune (http://bck-dortmund.de), Dortmund, tätig; Kai Kobschätzki als Rechtsanwalt in der Kanzlei bengoshi Berlin (http://bengoshi-berlin.de), Berlin. Abschnitte 1 und 2 stammen von Kai Kobschätzki, der Abschnitt 3 von Peter Keune.

2Tipke, Steuerrechtsordnung, § 27, Teil 2.2.

3Diese Pflicht ergibt sich beispielsweise aus § 25 Abs. 3 S. 1 EStG für die Einkommensteuer oder § 18 Abs. 3 UStG für § 18 Abs. 1 S. 1 UStG für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

4Vgl. § 60 EStDV.

5§§ 328 bis 335 AO.

6§ 152 Abs. 1 S. 1, 2 AO.

7§ 162 Abs. 2 AO.

8§ 369 ff. AO.

9§ 93 Abs. 1 S. 3 AO.

10Bilsdorfer, Die Informationsquellen und -wege der Finanzverwaltung, S. 49 ff.

118,2 Millionen Einkommensteuer-Erklärungen in 2008 laut http://www.elster.de/elster_stat_nw.php.

12Nach § 3 StIdV: 1. Familienname, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Ordensnamen / Künsternamen, 6. Tag und Ort der Geburt, 7. Geschlecht, 8. Gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung.

13Diese speichert dann noch eine eventuell vorhandene Wirtschafts-ID, zugehörige Finanzämter und gegebenenfalls den Sterbetag.

14Vgl. Götzenberger, Der gläserne Steuerbürger, S. 33.

15Vgl. hierzu §§ 93 bis 93b AO, 24c KWG; Dahm / Hamacher, S. 175 ff.

16Götzenberger, Der gläserne Steuerbürger, S. 59 f.

17Götzenberger, Der gläserne Steuerbürger, S. 61.

18vgl. hierzu unter anderem: Weyand, Was weiß das Finanzamt vom Steuerzahler, S. 84 ff.

19§ 97 Abs. 1 SGB IV.

20http://www.das-elena-verfahren.de/was-ist-elena.

21§ 147 SGB VI.

22§ 97 Abs. 4 SGV IV.

23Vgl. hierzu auch Bilsdorfer, Die Informationsquellen und -wege der Finanzverwaltung, S. 73 ff.

24vgl. hierzu nur: Stahlschmidt / Laws, Handbuch des Auskunftsverkehrs in Steuersachen.

25 Vgl. § 2 Abs. 1 Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000).

26 Blenkers, Michael, Chi-Test oder jeder Mensch hast seine Lieblingszahl, StBP, 2003, S. 261-264.

27 Wattrin/Struffert, Benford’s Law und Chi-Quadrat-Test, DB, 2006, S. 1.748-1.750.

28 Heuser, Hubertus, Schöne neue Datenwelt, StB-Magazin, 2006, S. 28-32.

29 BGH-Urteil vom 14.12.1989, NJW, 1990, S. 1549.

30 Wattrin/Struffert, Benford’s Law und Chi-Quadrat-Test, DB 2006, S. 1.748-1.750.

31 Quick/Wolz, Benford’s Law in deutschen Rechnungslegungsdaten, BFuP, 2003, S. 208-224.

32 Odenthal, Roger, Digitale Ziffernanalyse, WPg, 1999. S. 630-635.

33 Verfasser unbekannt.