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Geschrieben von: Boris Barzantny
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Mittwoch, den 27. Juli 2011 um 20:58 Uhr |
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Spam, Spam, Spam, egg, bacon and Spam!
Wer kennt es nicht das Problem, nachdem er zum x-ten Mal via E-Mail-Botschaft mitgeteilt bekommen hat, dass bei der Hang Seng Bank in Honkong ein Millionenbetrag auf seine Abholung wartet oder er wieder mal aufgefordert wird ein Päckchen "Vi%a&gr"a" zu ergattern.
Das Problem des E-Mail-Spam (insbesondere für Werbung) dürfte so alt sein, wie es E-Mail Server gibt. Der Begriff "Spam" soll als Trivialbegriff seinen Ursprung in einem Sketch von "Monty Python Flying Circus" haben, in dem das Wort Spam (ursprünl. Markenname für Dosenfleich "spiced ham") übermäßig häufig genannt wird. Eine Ursache für die Entstehung von E-Mail-Spam ist zweifelsohne, dass die elektronische Nachrichtenversendung es den Versendern einfach macht mit vergleichsweise geringem Aufwand eine hohe Anzahl von "Kunden" zu erreichen. Allein schon unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten ist es nicht mehr so fernleigend, dass irgendjemand z.B. auf den zuvor genannten "Hang Seng-Trick" hereinfällt, wenn von der E-Mail eine millionenfache Anzahl in Umlauf gebracht wird.
Von der technischen Seite her gesehen dürfte Spam mittlerweile ein Standardproblem sein, dessen mit verschiedenen Schutzmaßnahmen (z.B. E-Mail Filtersystemen) begegnet werden kann (allg. weiterführend: Wikipedia).
An dieser Stelle soll dagegen kurz die rechtliche Beurteilung von E-Mail-Werbespam dargestellt werden. Die Versendung von Spam wirkt sich neben dem Wettbewerbsrecht auch im Bürgerlichen Recht und im Datenschutzrecht aus.
1.Allgemeines
Grundsätzlich soll jeder nur solche E-Mail-Werbung erhalten, mit deren Erhalt er einverstanden ist. Geschützt wird der Empfänger insoweit durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung , das eine besondere Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und einem das Recht verleiht nur solche Werbebotschaften zu erhalten für die man in zurechenbarer Weise einen Anlass gegeben hat. Das Recht, seine Privatsphäre von ungewollter Werbung freizuhalten, entspricht dem außerhalb des Internets vergleichbaren Fall des Einwurfs von Werbesendungen in Hausbriefkästen, an denen ein Aufkleber darauf hinweist, dass Werbung nicht erwünscht ist. Auch dies stellt nach dem BGH (BGHZ 106, 229, 233f.) eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.
a) Wettbewerbsrecht
§ 7 Abs. 1 UWG stellt klar, dass die versendung von Werbung an Martteilnehmer, die diese "unzumutbar belästigt" oder die diese erkennbar nicht wünschen unzulässig ist. Wer so handelt verletzt also auch die Rechte seiner Wettbewerber, die, sich rechtstreu verhaltend, keine entsprechenden Botschaften versenden können und verschafft sich ggf. einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil. In Umsetzung von Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG (UWG-Reform) hat sich der deutsche Gesetzgeber für die Umsetzung der sog. "opt-in-Lösung" entschieden, wonach die Versendung von Werbe-E-Mails stets die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers voraussetzt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Für die flankierende Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG der als weiteren Hinderungsgrund für die versendung von Werbe-EMails den "erkennbar entgegenstehenden Willen" des Empfängers normiert (sog. "opt-out"), besteht insoweit nur noch dann ein Anwendungsbereich, wenn einer Zusendung zwar zunächst zugestimmt, diese Zustimmung aber später zurückgenommen wird.
Häufig verlieren Verbraucher aber gerade bei der Vielzahl an kommerziellen Angeboten im Internet den Überblick darüber, gegenüber welchen werbenden Unternehmen sie seinerzeit die Einwilligung zum Empfang von Werbebotschaften erteilt haben. Hierfür wurden von der Werbewirtschaft eine Internetliste entwickelt, auf denen man sich kostenlos eintragen lassen kann, um global zu signalisieren, dass man den Erhalt von Werbemails nicht wünscht(sog. "Robinsonliste"). Die Werbeunternehmen sind gehalten, regelmäßig ihre Mailinglisten damit abzugleichen. Zwar sind diese Listen formaljuristisch unverbindlich, dürften jedoch als ausreichend erachtet werden, um dem "entgegenstehenden Willen" i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu begründen.
Eine enge Ausnahme vom strikten Einwilligungsvorbehalt wird nur insoweit gemacht, als die Direktwerbung gegenüber einem Kunden, von dem das werbende Unternehmen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware die E-Mailadresse erhalten hat zulässig ist, wenn der Kunde nicht widersprochen hat und bei Abgabe der Adresse sowie bei jeder Verwendung darauf hingewiesen wird, dass er jederzeit widersprechen kann (§ 7 Abs. 3 UWG). In einem solchen Fall dürfte der Kunde auch nicht mehr schutzbedürftig sein. Entsprechendes gilt im Übrigen für Unternehmer, die ihre geschäftlichen E-Mailadressen auf ihrer Website als Kontaktinformation angeben. Darunter wird man wohl verstehen können, dass in die Zusendung von Werbematerial potentieller Kunden ausdrücklich eingewilligt wird.
Schließlich ist auch die Versendung von Werbemails unzulässig, wenn der Empfänger den Absender nicht erkennen kann, dieser also "verheimlicht" oder "verschleiert" wird. Dies stellt überdies einen Verstoß gegen die Informationspflichten des Telemediengesetzes dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG, § 6 TMG). Regelmäßig ist es dem Empfänger dann nämlich auch nicht möglich zu erfahren, an wen er seinen Widerspruch gegen den Erhalt der Mails richten kann.
Folge einer wettbewerbsrechtlich relevanten Verletzung ist, dass den betroffenen Mitbewerbern Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zustehen können.
b) Bürgerliches Recht
Zivilrechtlich stehen dem Empfänger gegenüber dem versender Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung absoluter Rechte zur Seite (§ 1004 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB). Handelt es sich um einen Unternehmer kommt dies unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht. Die Privatperson ist durch das schon genannte Allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.
c) Datenschutzrecht
Im Rahmen der datenschutsrechtlichen Betrachtung ist E-Mail-Werbung grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Werbeadressat in die Speicherung und Nutzung der Daten zu Werbezwecken ausdrücklich eingewilligt hat. Der Versender hat die Einwilligung schriftlich zu bestätigen, wenn diese z.B. nur mündlich erteilt wurde. Für die elektronische Erteilung ist erforderlich, dass der Werbende die Einwilligung protokolliert und für den Empfänger ab- und widerrufbar hält. Ggf. ist eine solche Einwilligung im Zusammenhang mit weiteren rechtlich relevanten Erklärungen deutlich hervorzuheben. Schließlich ist der Adressat bei jeder Werbebotschaft darüber zu informieren, dass er der weiteren Verwendung seiner E-Mail-adresse jederzeit widersprechen kann (insgesamt s. § 28 BDSG).
Aus einer Verletzung können sich sowohl wiederum wettbewerbsrechtliche, als auch zivilrechtliche Ansprüche auf Auskunft (Wettbewerbsrecht), Unterlassung und Schadensersatz ergeben.
2. Fazit
Trotz der bestehenden rechtlichen Ausgestaltung des Schutzes vor unzulässiger E-Mail-Werbung sollte das Problem nicht unterschätzt werden. Als problematischer gegenüber der Werbeflut von inländischen Unternehmern dürfte die Werbung angesehen werden, die aus dem (Nicht-EU-)Ausland versandt wird. Hier sind die rechtlichen Zugriffsmöglichkeiten nur sehr eingeschränkt vorhanden (s. oben Hang-Seng-Beispiel).
Insoweit entsteht der beste Schutz wohl nach wie vor durch die ordentliche Einrichtung und Überwachung der Junk- und Spamfiltersysteme, sowie die vorsichtige und kritische Handhabung eigener personenbezogener Daten.
Gerade die mangelnde Selbstkontrolle bildet häufig die Hauptursache für den Empfang lästiger Mails. Jeder sollte sein Auftreten im Onlinebereich zunächst selbst hinterfragen. Es ist ein mittlerweile häufig anzutreffende Phänomen, dass derjenige, der einerseits auf "google streetview" ggf. aus datenschutzrechtlichen Gründen sein Haus "verpixeln" lässt, andererseits auf facebook seine persönlichen Daten arglos einem Millionennetzwerk feilbietet, ohne sicher zu wissen, wie seine Daten vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Nur am Rande sei dabei angemerkt, dass auch facebook ein Unternehmen mit durchaus subtilen Werbeideen ist. Genannt werden kann hier die Disskussion über sog "Tell a friend"-Werbung oder die Gesichtserkennung via smartphone, die es möglich macht, spontan von einer Person geschossene Fotos unmittelbar mit den dazugehörigen facebook-Daten zu verknüpfen.
RA Boris Barzantny
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 29. Juli 2011 um 13:55 Uhr |
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Betriebskosten - Was darf der Vermieter umlegen? (Folge 5: "Grundsatz der Wirtschaftlichkeit") |
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Geschrieben von: Boris Barzantny
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Sonntag, den 03. Juli 2011 um 11:27 Uhr |
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In § 556 Abs. 1 S. 1 BGB ist ausdrücklich geregelt, dass der Vermieter bei der Betriebskostenumlage auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten hat, d. h., dass der Vermieter gehalten ist, mit dem Geld, was er letztlich von den Mietern erhält, sparsam zu wirtschaften. Nur die Betriebskosten, die diese Voraussetzung erfüllen, können umgelegt werden. In diesem Zusammenhang kann zunächst zwischen Betriebskosten, die überhaupt nicht erforderlich sind und solchen, die der Höhe nach unverhältnismäßig sind differenziert werden.
Der erste Fall ist z.B. denkbar, wenn eine Versicherung gegen Erdbeben in einem Gebiet abgeschlossen wird, wo mit solchen Ereignissen vernünftigerweise nicht gerechnet werden kann. Eine Umlage ist insoweit ausgeschlossen.
Von größerer praktischer Relevanz dürften die Fälle der überhöhten Betriebskosten sein. Zwar ist der Vermieter nicht per se verpflichtet die günstigste Leistung zu wählen (so kann es ggf. sinnvoll sein, ein etwas teureres Hausreinigungsunternehmen zu beauftragen, wenn die Dienstleistung selbst auch deutlich besser oder zuverlässiger ist). Insoweit steht dem Vermieter auch ein gewisser Ermessensspielraum zu. Er hat ferner aber auch regelmäßig zu prüfen, ob in bestimmten Bereichen Kostensenkungen möglich sind.
Anhaltspunkte für eine ggf. unverhältnismäßige Kostenumlage können sich z.B. aus erheblichen Kostensteigerungen bezogen auf die Vorjahre ergeben. In diesem Fall besteht dann zumeist Anlass, zumindest diese Kostenpunkte zu überprüfen bzw. sich die konkreten Abrechnungen vom Vermieter zeigen zu lassen.
Ein klassischer Fall von überhöhten Betriebskosten findet sich z.B. bei der Umlage für einen Hauswart. Häufig werden neben dieser Umlage auch weitere Einzelumlagen bezüglich von Schneebeseitigungskosten, Gartenpflege und Hausreinigung in nicht unerheblicher Höhe, für die jeweils externe Unternehmen beauftragt sind, angesetzt. Hier stellt sich dann fast zwangsläufig die Frage, welcher Aufgabenkreis noch dem Hauswart zugeordnet werden kann. Nicht selten ist dieser dann auch mit Verwaltungs- und Instandsetzungs- bzw. kleineren Reparaturarbeiten beschäftigt, die regelmäßig nicht umlegbar sind. Im letzteren Fall ist in der Nebenkostenabrechnung ggf. anzutgeben, wie diese Kosten abgezogen wurden.
Auch hier ist der Mieter also gehalten genau zu prüfen, welche Tätigkeiten tatsächlich vom Hauswart geschuldet sind, was sich aus dem entsprechenden Vertrag zwischen Hauswart und Vermieter ergeben dürfte.
Der Mieter muss ferner belegen, inwieweit das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt wurde. Hierfür kann man z.B. Vergleichangebote von günstigeren Drittanbietern vorlegen oder auf den Betriebskostenspiegel des DMB bzw. eine regionale Betriebskostenübersicht verweisen. Diese bieten zwar keinen verbindlichen Prüfungsmaßstab, jedoch Anhaltspunkte für weiteren Darlegungsbedarf seitens des Vermieters.
Folge von unverhältnismäßigen Betriebskosten ist, dass diese komplett zu streichen sind, sofern Sie schon ihrer Art nach unwirtschaftlich sind (s.o. "Erdbebenversicherung"), ansonsten sind zu Hohe Betriebskosten auf das angemessene Maß zu reduzieren.
Da das Gebot der Wirtschaftlichkeit für die einzelnen Betriebskostenumlagen sehr differenziert zu betrachten ist, mithin eine umfangreiche Judikatur besteht, sollten Sie bei entsprechenden Zweifeln in Bezug auf Ihre Betriebskostenabrechnung unbedingt einen Fachmann aufsuchen.
RA Boris Barzantny
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Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 03. Juli 2011 um 12:34 Uhr |
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Welche Folgen hat es, wenn der Angeklagte zu den ihm gemachten Tatvorwürfen schweigt? |
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Geschrieben von: Boris Barzantny
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Eine immer wieder aufgeworfene Frage ist die, wie es sich auswirkt, wenn sich der Angeklagte an der Aufklärung der Tatvorwürfe nicht beteiligt bzw. dazu schweigt.
Grundsätzlich kann das Schweigen des Angeklagten nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, was der "lateinverliebte Jurist" auch mit den Worten "nemo tenetur se ipsum accusare" beschreibt; zu dem sog. "Totalschweigen" gehört auch noch das reine Bestreiten der Tat. Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Grundsatz des Strafverfahrens zum Schutz des Angeklagten, der bekanntlich so lange als unschuldig gilt bis seine Schuld zweifelsfrei festgestellt wurde (wieder Latein: "in dubio pro reo").
Demnach ist es allein die Aufgabe der Strafverfolgungsorgane dem Angeklagten die vorgeworfenen Taten auch nachzuweisen bzw. diese aufzuklären. Nun ist meines Erachtens ein typischer und menschlicher Wesenszug, insbesondere des unschuldig Angeklagten, seiner "Unschuld" auch und gerade durch verbale Beteuerungen Nachdruck zu verleihen. Dies aber birgt auch für den Unschuldigen häufig kaum abschätzbare Risiken. Denn auch hier können Widersprüche z.B. zu früheren Aussagen entstehen, die sich dann ggf. negativ bei der Aussagebewertung niederschlagen können. Zwar bedienen sich auch Juristen der Ergebnisse der Forschung u.a. zur Aussagepsychologie, die es z.T. ermöglicht anhand von bestimmten aussagetypischen Verhaltensweisen den Wahrheitsgehalt einer Aussage zu bestimmen. Naturgemäß ist aber auch diese Wissenschaft nicht gänzlich frei von Fehleischätzungen und Fehldeutungen, zumal es dabei auch immer auf den konkreten Einzelfall ankommt.
Insoweit ist es für die meisten Fälle ratsam keine Aussage zu machen, insbesondere nicht zu einem Zeitpunkt zu dem u.U. noch gar nicht vollständig geklärt ist, auf welcher Grundlage die gemachten Vorwürfe fussen. Daher ist es auch stets richtig, wenn der Strafverteidiger weitere Einlassungen zunächst von der Durchsicht der Ermittlungsakte abhängig macht.
Nun gibt es gleichwohl auch Fälle in denen ein sofortiges Geständnis Sinn machen kann, z.B., wenn Rechtfertigungs- oder Strafmilderungsgründe geltend gemacht werden können, bereits eine Aussage gemacht wurde oder ein Alibi angegeben werden kann, mithin, wenn die Sachlage schon eindeutig zuungunsten des Angeklagten geklärt ist. Dies dürfte aber wohl eher die Ausnahme sein, insbesondere, da auch aus dem Umstand das ein Geständnis erst nach Einsicht in die Akten erfolgt grundsätzlich keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen.
Eindringlich zu waren ist aber vor sog. teilweisen Einlassungen, d.h. dass der Angeklagte nur zu bestimmten Vorgängen schweigt, denn das nur partielle Schweigen kann dem Angeklagten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sehr wohl zum Nachteil gereichen, da hieraus negative Schlüsse gezogen werden dürfen.
Es ist daher stets ratsam vor einer möglichen Aussage einen Rechtsanwalt aufzusuchen und sich entsprechend beraten zu lassen. Keinesfalls sollte man sich unvorbereitet in eine Vernehmungssituation begeben. Denn das was für den Angeklagten evtl. Neuland ist ist für die Strafverfolgungsorgane zumeist Routine, so dass auch falsche oder widersprüchliche Angaben relativ schnell entlarvt werden dürften.
RA Boris Barzantny
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Betriebskosten - Was darf der Vermieter umlegen? (Folge 4: "Abrechnungsfristen") |
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Geschrieben von: Boris Barzantny
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Nach Abschluss der jeweiligen Abrechnungsperiode für die Betriebskosten ist der Vermieter verpflichtet innerhalb von 12 Monaten eine Abrechnung zu erstellen. Das bedeutet, dass z.B. für den Abrechnungszeitraum 2010 bis spätestens zum 31.12.2011 dem Mieter eine entsprechende Rechnung zugegangen sein muss. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, d.h. nach Ablauf ist der Vermieter grundsätzlich nicht mehr berechtigt vom Mieter Nachzahlungen zu verlangen.
Dagegen hat der Mieter gleichwohl das Recht weiterhin eine Abrechnung zu verlangen ,was im Prinzip nur dann relevant sein dürfte, wenn insoweit ein Betriebskostenguthaben erwartet wird. Denn wird die Abrechnung vom Vermieter nachgeholt, betrifft der Ausschluss lediglich die Nachforderungen des Vermieters, nicht solche des Mieters. Nach (fristgemäßem) Zugang der Vermieter-Abrechnung hat der Mieter wiederum 12 Monate Zeit, um Einwendungen gegen die Abrechnung oder einzelne Abrechnungsposten zu erheben. Erhebt er die Einwendungen nach Ablauf der Frist, kann er Mängel der Abrechnung nicht mehr geltend machen. Die vorgenannte „Einwendungsfrist“ ist dabei zu unterscheiden von der „Prüfungsfrist“, also dem Zeitraum, der dem Mieter nach der Rechtsprechung zugebilligt wird, um seine Abrechnung zu prüfen. Diese soll einen Monat betragen (vgl. AG Gelsenkirchen WuM 94, 549; LG Frankfurt a.M. WuM 90, 271). Liegen danach keine Abrechnungsmängel vor, hat der Mieter eine ggf. bestehende Nachforderung bei Fälligkeit zu zahlen und kann sich dafür natürlich nicht 12 Monate Zeit lassen.
Sollte der Vermieter seiner Abrechnungspflicht trotz Aufforderung hartnäckig nicht nachkommen, hat der Mieter u.U. das Recht Vorauszahlungen für die nachfolgende Zeit, quasi als “Druckmittel“, einzubehalten. Hiervor ist jedoch zu warnen, da dies nur für den Fall denkbar ist, dass tatsächlich eine Nachforderung aussteht. Der Mieter hat dann nämlich ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht. Hält der Mieter Vorauszahlungen unberechtigt zurück läuft er Gefahr, bei Überschreitung von 2 Bruttomonatsmieten vom Vermieter gekündigt zu werden. Bei bestehenden Unklarheiten im konkreten Fall sollten Sie daher stets einen fachkundigen Rechtsanwalt konsultieren.
RA Boris Barzantny
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