| Steuerliche Haftung im Vereinsvorstand |
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Was bringt die am 3. Oktober 2009 in Kraft getretene Vereinsrechtsreform zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen? Die Problemlage In Deutschland gab es im Jahr 2009 ungefähr 554.401 eingetragene Vereine. Das bedeutet, auf 1 Mio. Bundesbürger kamen 6.743 Vereine. Entsprechend groß ist auch die Anzahl der in den Vereinsorganen Tätigen. Zumeist sind dies Personen, die ihre Aufgaben ehrenamtlich und unentgeltlich wahrnehmen. Im Rahmen des Programms zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements hat der Gesetzgeber in der Absicht die ehrenamtlich im Verein tätigen Vorstände haftungsrechtlich zu begünstigen u.a. im BGB eine neue Rechtsgrundlage, § 31a, geschaffen. Ausgangspunkt war hier sicherlich auch die Feststellung, dass gerade kleinere Vereine oft nicht die personellen und fachlichen Kapazitäten besitzen, um den umfänglichen geschäftsmäßigen Verpflichtungen die ein Vorstandsamt naturgemäß mit sich bringt ausreichend Rechnung zu tragen. Die Probleme sind hier aber so vielschichtig wie individuell. Häufig sind gerade diejenigen, die sich in besonderem Maße ehrenamtlich engagieren arbeitsmäßig überlastet oder im Rahmen ihres vereinsspezifischen Aufgabenbereichs schon stark eingebunden. In der Tat ist es wohl auch nicht verwunderlich, wenn gerade die Ehrenamtlichkeit dazu beiträgt, die geschäftlichen und steuerlichen Pflichten vielleicht nicht so ernst zu nehmen, wie dies beispielsweise bei einem Vorstandsamt in einer GmbH der Fall wäre. Die damit verbundenen Risiken sind vielen dabei gar nicht bewusst, insbesondere wenn dies Aufgabenfelder betrifft, bei denen schon eine vorstandsinterne Verteilung vorgenommen wurde und eine Beteiligung aller Vorstandsmitglieder nicht mehr stattfindet. Hinzu kommt, dass die steuerliche Prüfung von Vereinen meist nur im 3 Jahres Turnus durchgeführt wird, was zur Folge haben kann, dass z.B. bei dann folgender nachträglicher Aberkennung der Gemeinnützigkeit bereits erhebliche steuerliche Nachforderungen im Raum stehen können. Im folgenden soll daher kurz erläutert werden, welche steuerlichen Risiken ein Vorstand unbedingt prüfen sollte. Grundlagen der zivilrechtlichen Haftung Grundsätzlich haftet der Verein (zivilrechtlich) gemäß § 30 BGB für das schuldhafte Verhalten seiner Organe, also auch des Vorstands. Durch die Neuregelung in § 31a BGB [§ 31 a BGB Haftung von Vorstandsmitgliedern] (1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eineVergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachtenSchaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. (2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmungseiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
ist die Haftung bei ehrenamtlich tätigen Vorständen nunmehr auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Vorschrift bezieht sich aber nur auf die Innenhaftung zwischen Verein und Vorstand. Im Rahmen von rechtlichen Beziehungen zu Dritten gilt weiterhin der allgemeine Haftungsmaßstab des BGB, allerdings mit der Möglichkeit eines Freistellungsanspruchs gegenüber dem Verein (§ 31a I 2 BGB). Steuerrechtliche Haftung Im Rahmen steuerlicher Verpflichtungen gibt es Sonderregelungen im Steuerrecht (§§ 34, 69 AO) nach denen Vereinsvorstände als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden können, wenn sie ihre steuerlichen Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. Schon vor der Inanspruchnahme des Vereins als Steuerschuldner kann die Finanzver-waltung den Vorstand in Anspruch nehmen. Zwar besteht in diesem Zusammenhang auch ein Auswahlermessen. Allerdings muss dies nicht zwangsläufig bedeuten, dass die Vorstandsmitglieder von der Haftung ausgenommen sind, deren Aufgabenbereich die steuerliche Bearbeitung nicht umfasst hat. In persönlicher und zeitlicher Hinsicht haftet ein Vereinsvorstand grundsätzlich erst mit der Aufnahme seines Amtes, also mit der Bestellung durch die Mitgliederversammlung. Allerdings soll laut der Auffassung des BFH auch ein „Nachfolgevorstand“ haften, sofern es sich um fortwährende Pflichtverletzungen handelt. Dem Vorstand ist hier allenfalls ein gewisser Zeitraum zur Prüfung der finanziellen Lage des Vereins zu gewähren bevor ihn die volle Haftung trifft. Dagegen endet die Haftung mit der Amtsniederlegung bzw. Abberufung. Diesbezüglich kommt dem Vereinsregister nur klarstellende Bedeutung zu. Einen weitergehenden Vertrauensschutz gibt es hier nicht. Die Möglichkeiten einen steuerlichen Haftungstatbestand auszulösen sind umfangreich. Schon die Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen des steuerbegünstigten Gemeinnützigkeitsstatus setzt grundlegende Kenntnisse im Steuerrecht voraus, zumal bei einer Vereinsgründung nur die Satzung geprüft und dann üblicherweise eine vorläufige Bescheinigung erteilt wird, die die spätere und rechtlich verbindliche Prüfung der Gemeinnützigkeit nicht vorwegnimmt. Im Rahmen der Befreiung von der Körperschafts- und Gewerbesteuer sind neben der Beachtung der Freigrenze von 35.000 € die z.T. schwierigen Abgrenzungen zwischen ideellem Bereich (Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb) sowie dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu berücksichtigen. Bezüglich der Umsatzsteuer kann z.B. die Frage relevant sein, inwiefern gezahlte Mitgliedsbeiträge als Gegenleistung für eine steuerbare Vereinsleistung erbracht worden sind. Und in Ansehung der Lohnsteuer ist u.a. zu berücksichtigen, dass das Gebot der anteiligen Tilgung nicht gilt, d.h., dass die Lohnsteuer auch bei Zahlungsschwierigkeiten gegenüber verschiedenen Gläubigern nicht anteilig gekürzt werden darf, sondern stets voll abgeführt werden muss. Schließlich beinhaltet auch der Bereich von für Vereine oft so wichtigen Spenden Risiken, die durch unrichtig ausgestellte Spendenbescheinigungen oder durch Verwendung der Mittel zu satzungswidrigen Zwecken entstehen können. Fazit Insbesondere bei Vereinsvorständen, die aus mehreren Ressorts bestehen stellt sich die Frage, ob steuerliche Verpflichtungen grundsätzlich nur dem einzelnen Vorstandsposten zugeordnet werden können, der entsprechend beauftragt ist. Grundsätzlich ist dies möglich, um die Haftungsrisiken zu entschärfen. Demnach kann durch eine schriftliche Fixierung einer solchen Vereinbarung (Satzung, Geschäftsordnung) eine Eingrenzung vorgenommen werden. Diese findet aber ihre Grenzen im Grundsatz der Gesamtverantwortung von mehrköpfigen Vereinsvorständen. Danach besteht für jeden im Vorstand Tätigen zumindest eine Prüfungspflicht bezüglich der steuerlichen Abläufe. Hierfür muss er sich notfalls soweit einarbeiten, dass ihm diese Aufgabe möglich ist; anderenfalls darf er sein Amt erst gar nicht aufnehmen. Darüber hinaus hat der BFH festgestellt, dass (auch eine schriftliche) Freistellung dann nicht mehr wirksam ist, sobald der Verein in Zahlungsschwierigkeiten gerät bzw. die steuerlichen Pflichten offensichtlich nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt; also genau in dem Zeitpunkt in dem die Haftungsfragen im Verein oft erst relevant werden. Eine Haftungsrechtliche Entlastung hat das im Titel genannte Gesetz daher nicht gebracht. Zwar wurde laut dem ursprünglichen Gesetzentwurf eine Begrenzung für den Fall der schriftlichen Ressortaufteilung vorgesehen, sofern die übrigen Vorstandsmitglieder keine positive Kenntnis von den Pflichtverletzungen haben. Dies hätte aber nur eine unwesentliche Abschwächung des jetzt schon gültigen Haftungsprinzips bedeutet. Gleichwohl ist eine schriftliche Fixierung anzuraten, da dies im Rahmen der Haftungsprüfung relevant sein kann. Grundgedanke der umfassenden Haftungsverteilung und der Gesamtverantwortung war nämlich, zu verhindern, dass sich die einzelnen Vorstände im Haftungsfall wechselseitig auf die Verantwortlichkeit der anderen berufen. Im Einzelfall kann bei ausreichenden Beweisanzeichen das Auswahlermessen auch nur die Inanspruchnahme eines Vorstands gebieten. Dies wohl aber nur, soweit er zahlungsfähig ist. Ein weiterer Lösungsgesichtspunkt bietet der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bzw. die Beauftragung von steuerlichen Spezialisten, der auch aufgrund der Kosten und des Haftungsumfangs aber wohl nur für größere Vereine einen gangbaren Weg darstellt. Idealerweise sollte jeder Vereinsvorstand genau prüfen, ob er seinen steuerlichen Pflichten zeitlich und fachlich voll nachkommen kann. Notfalls bleibt ihm nur der Rücktritt um eine Haftung für die Zukunft auszuschließen.
Boris Barzantny Rechtsanwalt |
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