allgemeines Zivilrecht
Der Trick mit dem "kostenlosen" Branchenbucheintrag - Was kann man tun? PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Boris Barzantny   
Samstag, den 30. Juli 2011 um 12:31 Uhr

So schnell wie die Verbreitung des Internethandels (e-commerce) voranschreitet, so zahlreicher werden die Versuche von "windigen Unternehmen" potentielle Kunden mit betrügerischen Tricks zu kostenintensiven, aber letztlich nutzlosen Vertragsschlüssen zu animieren.

Einer dieser Methoden ist der (nicht mehr ganz so neue) Trick mit dem Branchenbucheintrag (auch unter dem Begriff "Lüdenbach-Masche" bekannt), der wie folgt aussehen kann:

Dem "Kunden" wird ungefragt ein Formular zugesandt, in dem er vordergründig darauf hingewiesen wird, dass ein (ggf. bereits bestehender und anscheindend kostenloser) Branchenbucheintrag lediglich aktualisiert werden soll. Nach Einfügung der korrigierten Daten ist die Transaktion dann durch Unterschrift zu bestätigen. Was der Kunde dabei meist übersieht: Im "Kleingedruckten"bzw. an sonst kaum zu erwartender Stelle  befindet sich, häufig auch versteckt im Fließtext, ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots (meist ein Betrag um die 1000,00 € pro Jahr), der in den meisten Fällen vollkommen außer Verhältnis zu der erbrachten Leistung steht. Denn einfache Branchenbucheinträge für Unternehmen werden zumeist kostenlos angeboten (s. z.B. qype u.a.). Auch durch die gestiegene Schnelligkeit des heutigen Wirtschaftsgeschäfts gerade im Internet werden Formulare wie das vorbezeichnete von vielen "Opfern" nicht mehr mit der gebotenen Sorgfalt geprüft, z. T. einfach unterschrieben und zurückgesandt, weshalb der Trick auch heute noch Erfolg versprechen kann.

Beispielformular:

 

 

Rechtlich betrachtet verstoßen vorgenannte Vereinbarungen wohl grundsätzlich gegen AGB-Recht, denn mit den "versteckten" Preisklauseln braucht der Kunde nicht zu rechnen. Diese sind also regelmäßig ungewöhnlich und überraschend und verstoßen daher gegen § 305c BGB. Für entsprechend unzulässig hat zuletzt das LG Flensburg (Urt. v. 8.2.2011, Az.: 1 S 71/10) dies auch für eine Preisangabe im Bereich des Briefkopfes in der Nähe des Aktenzeichens angesehen, also einer Stelle im Formular, an der solche Angaben nicht erwartet werden. Ferner verstoßen die Formulare zugleich gegen die Preisangabeverordnung, die eine entsprechende Transparenz bei der Preisangabe fordert.

Zur Wehr setzten kann und sollte man sich gegen etwaige Inanspruchnahmen durch die Verwender der Formulare, indem man einen Vertragsschluss unter Berufung auf das AGB-Recht zunächst bestreitet bzw. wegen arglistiger Täuschung anficht und hilfsweise sofort kündigt.

Trotz der mittlerweile zumindes im EU-Raum wohl einhelligen Rechtsauffassung, dass Verträge der vorgenannten Art meist unzulässig sind, sollte man als Betroffener vorsichtig agieren und sich im Zweifel von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der die notwendigen Erklärungen rechtssicher gestalten kann. Dies gilt umso mehr, als in den Formularen der vorgenannten Art häufig auch weitere Probleme, wie z.B. die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes, zu finden sind. In diesem Fall erhoffen sich die Verwender zumeist eine für sie günstigere Rechtsprechung, was aufgrund der fortschreitenden Rechtsangleichung zwar für den EU-Raum nicht mehr ohne weiteres zutrifft, aber ggf. im Nicht-EU-Ausland der Fall sein kann. Im Übrigen lassen sich viele Betroffene bereits allein durch die Androhung einer Klage vor dem "fremden" Gericht zu einer Zahlung verleiten, da die hohen Prozesskosten im Ausland gescheut werden. Dies aber sollte man auf keinen Fall tun, da dies einem Schuldeingeständnis gleichkommt, ganz abgesehen davon, dass eine spätere Rückzahlung gerade bei ausländischen Unternehmen nicht zu erwarten sein dürfte.

Auch der Gerichtsstandsvereinbarung kann man unter bestimmten Voraussetzungen durch die frühzeitige bzw. zuvorkommende Einreichung einer Feststellungsklage im eigenen Land begegnen und damit einen regelmäßig günstigen Gerichtsstand fixieren. Wie schon dargestellt handelt es sich insoweit aber um eine kompliziertere Rechtsmaterie die auf jeden Fall durch einen ggf. auch im internationalen Privatrecht kundigen Rechtsanwalt betreut werden sollte.

Abschließend kann jedem Betroffenen nur empfholen werden, sich nicht gleich von z. T. dramatisch überspitzten Zahlungsaufforderungsschreiben aus der Ruhe bringen zu lassen. Auf keinen Fall sollte man einfach zahlen.

 

RA Boris Barzantny

 

 

 

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 12. August 2011 um 11:52 Uhr
 
Ware kaputt…und nur ein Gutschein? PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Boris Barzantny   

Ist es Ihnen auch schon passiert, dass Sie Ihrem Händler eine beschädigte Ware zurückgeben wollen, dieser Ihnen aber lediglich einen Warengutschein und nicht die Rückzahlung des Kaufpreises als Ersatz anbietet?

Häufig lässt sich der Kunde darauf ein und nimmt den Gutschein, ohne sich seiner nach der Schuldrechtsreform 2002 deutlich erweiterten Käuferrechte bewusst zu sein.

 

Warengutscheine spielen häufig im Rahmen unternehmensspezifischer Kulanzregelungen eine Rolle.

Um unter anderem den verbesserten Warenrückgabebedingungen im Rahmen des Verbraucherschutzes im Internethandel zu begegnen (dies betrifft insbesondere das 2-wöchige Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften mit Verbrauchern) bieten mittlerweile viele Einzelhändler Ihren Kunden die Möglichkeit, Waren gegen Erstattung des Kaufpreises innerhalb von zwei Wochen unbürokratisch zurückzunehmen.

Solche Kulanzregelungen liegen aber außerhalb des gesetzlichen Mängelgewährleistungs-rechts, was grundsätzlich dann greift, wenn erworbene Waren von Anfang an beschädigt oder fehlerhaft sind und dieser Mangel innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf zutage tritt.

 

Im Gegensatz zur Kulanz, die lediglich eine freiwillige Selbstverpflichtung des Unternehmers darstellt und nicht einklagbar ist, stehen die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte bei Verbrauchergeschäften aber gerade nicht zur Disposition des Unternehmers.

Geschützt ist hier von gesetzgeberischer Seite klar der Käufer, der Waren im heute komplexen Massengeschäft nicht schon beim Kauf voll auf Mangelfreiheit überprüfen kann.  Erweitert wird der Schutz dadurch, dass dem Verbraucher innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Erwerb eine sog. Beweislastumkehr hinsichtlich der Mangelfreiheit der Ware zum Zeitpunkt des Kaufs zu Gute kommt, d.h. der Unternehmer muss ggf. das Gegenteil beweisen.

Ist die gekaufte Ware also Mangelhaft, kann der Käufer grundsätzlich frei entscheiden, ob er eine neue und unbeschädigte Ware bekommen oder eine, natürlich kostenlose, Reparatur in Anspruch nehmen möchte.

 

Dies beides ist aber  bei Massenware mit nur kurzer Angebotsdauer oft nicht möglich bzw. für den Unternehmer nicht rentabel.

Z.B. bei Kleinelektronik und Multimediaware ist schon die Fehleranalyse häufig so aufwendig, dass sich nur der Neuerwerb lohnt, der aber nur möglich ist, wenn das

Produkt nicht schon durch ein anderes Modell ersetzt wurde.

Nun spielt die unternehmerische Rentabilität bei dem Wahlrecht des Käufers welche Art der Abwicklung (neue Ware oder Reparatur) er wählt nur in Grenzen eine Rolle.

Die Verweigerung seitens des Unternehmers setzt u.a. "unverhältnismäßige Kosten" voraus und kann regelmäßig nicht schlicht mit ansonsten üblichem Kostenaufwand

begründet werden.

 

Verweigert der Unternehmer nun trotzdem das vom Käufer ausgeübte Wahlrecht, hat dieser grundsätzlich die Möglichkeit dann im Rahmen eines Rücktritts vom gesamten Vertrag auch die Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen. Ein in einer solchen Situation angebotener Warengutschein sollte dann regelmäßig unter Verweis auf die vorrangigen Käuferrechte zurückgewiesen werden.

Dabei ist selbstverständlich stets der Einzelfall zu würdigen, denn wenn die Mangelhaftigkeit der Ware z.B. offensichtlich durch den Kunden verursacht wurde ist eine Kulanzregelung natürlich vorzugswürdig.

Die vorstehende Darstellung des Kaufrechts stellt nur einen stark vereinfachten Überblick dar.

Prüfen Sie also genau Ihre konkrete Situation, bevor Sie den Händler mit Ihrer Ware konfrontieren. Im Zweifel sollten Sie sich besser vorab an einen fachkundigen Rechtsanwalt

wenden.

 

Boris Barzantny

Rechtsanwalt