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Noch immer besteht teilweise, insbesondere bei Nutzern sog. „Bittorrent“ oder „P2P“-Netzwerke, die Ansicht, dass das Herunterladen von z.B. Musikdateien aus dem Internet zum rein privaten Gebrauch nicht vom Urheberrechtsschutz erfasst sei. Problematisch solle dagegen nur das Uploaden von Daten sein, da nur in diesem Fall, wegen der weiteren Verbreitung, nicht mehr von einer privaten Nutzung gesprochen werden könne.
Diese Ansicht ist in der Regel falsch!
Spätestens mit dem „Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ im Jahr 2007 wurde von Gesetzes wegen klargestellt, dass das Herunterladen von Daten aus dem Internet regelmäßig eine unzulässige urheberrrechtliche Handlung darstellt.
Die grundlegende Vorschrift ist § 53 I S. 1 UrhG, wonach die Vervielfältigung eines Werkes zum privaten Gebrauch zwar zulässig ist, wenn keine Erwerbszwecke verfolgt werden. Allerdings soll das nicht gelten, wenn zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
Um einen solchen Fall handelt es sich beim Herunterladen von Daten über die genannten Verteilernetzwerke aber fast immer.
Beispiel:
Man kauft im Laden eine Musik-CD und wandelt sie auf seinem PC in mp3-Dateien um.
Das ist nach wie vor im Rahmen privater Nutzung zulässig, denn die Umwandlung und Speicherung auf der Festplatte des PC ist eine Vervielfältigung einer ursprünglich rechtmäßig hergestellten Vorlage (gekaufte CD). Wenn man nun diese Daten (ohne Erwerbszweck) auf einen entsprechenden Server im Internet hochlädt, handelt es sich für den potentiellen Downloader bereits um eine öffentlich zugänlich gemachte Vorlage. Denn das Hochladen selbst stellt wiederum eine Vervielfältigung (auf dem Upload-Server) dar (und ist bereits selbst rechtswidrig, da keine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch vorliegt). Wird die heruntergeladene Datei dann weitergegeben handelt es sich bereits um eine rechtswidrig hergestellte Vorlage. Das Wort „offensichtlich“ stellt dabei nochmal klar, dass das Argument, einem sei nicht bekannt, dass es sich um rechtswidrig hergestellte Vorlagen handele, nicht greifen kann, sofern (wie bei den genannten Verteilernetzwerken fast ausschließlich) urheberrechtlich geschütztes bzw. rechtswidrig hergestelltes Material verwendet wird.
Daher sollte noch einmal klargestellt werden: Das Herunterladen von Daten verstößt, von Ausnahmen abgesehen, gegen das Urheberrecht und kann sowohl empfindliche strafrechtliche als auch zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Zwar scheint das Risiko erwischt zu werden für viele immer noch als sehr gering, allerdings sollte man sich hier keineswegs nur auf die Entdeckungsstatistik verlassen. Insbesondere die Verwertungsgesellschaften sind bestrebt dem regen Internethandel mit geschützten Werken zu begegnen, da der unternehmerische Schaden der Urheber und Nutzungsberechtigten jährlich in die Milliardenhöhe geht. Daneben stellt das Abmahngeschäft eine lukrative und vermehrt genutzte Einnahmequelle für viele Unternehmen dar.
Boris Barzantny
Rechtsanwalt |