Betriebskosten – Was darf der Vermieter umlegen? (Folge 2: „Leerstand“) PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Boris Barzantny   

Bei der Prüfung der Jahresbetriebskostenabrechnung sollte der Mieter auch prüfen, ob in seinem Mietshaus im Abrechnungszeitraum Wohnungsleerstand geherrscht bzw. häufige Wohnungswechsel stattgefunden haben. Es kommt vor, dass Vermieter auch die Kosten einer leer stehenden Wohnung auf die Mieter umlegen. Dies ist jedoch unzulässig, da das Leerstandsrisiko allein vom Vermieter zu tragen ist; dies gilt auch für verbrauchsabhängige Nebenkosten, die nach der Fläche abgerechnet werden (z.B. Wasserkosten). Eine (unzulässige) Umlage kann man meist schon daran erkennen, dass sich die der Abrechnung zugrundeliegende Gesamtfläche aller Wohnungen im Vergleich zum Vorjahr verringert hat, was dann rechnerisch zu einer anteiligen Erhöhung der Nebenkosten führt. Enthält der Mietvertrag eine Klausel, die eine Aufteilung der der Kosten im Verhältnis zur vermieteten Fläche vorsieht ist diese daher regelmäßig unwirksam.

RA Boris Barzantny