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AbschreibungenWie sieht es bis zum 31. Dezember 2007 aus?Die Thematik Abschreibungen dürften wohl fast jeden betreffen - sowohl Unternehmer als auch Arbeitnehmer. Wer etwas für mehr als EUR 410 einkauft, muss das sog. Wirtschaftsgut in der Regel abschreiben. Dabei gibt es die Möglichkeit der linearen und der degressiven Abschreibung (s.u.). Die Kosten können nicht im Jahr der Ausgabe steuerlich vollständig geltend gemacht werden. Absetzbar ist immer nur ein auf die Nutzungsdauer verteilter Anteil. Die Zeitdauer für die Abschreibung ergibt sich aus den amtlichen AfA-Tabellen. Dieses System gilt auch für Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Werbungskosten bsp. ihren Computer geltend machen. Beispiel:
Bis EUR 410 werden die Anlagegüter als sog. geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) im Regelfall sofort abgeschrieben. Soweit der Rechtsstand bis zum Ende des Jahres. Wie sieht es ab dem 1. Januar 2008 aus?Nach Silvester kommen bekanntermaßen der Kater und die guten Vorsätze. Den Vorsatz, dass Steuerrecht zu vereinfachen, hat der Gesetzgeber jedenfalls schon vor Silvester gebrochen. Für die GWGs gilt: Die Grenze von EUR 410 wird auf EUR 150 herabgesenkt. Während es vorher ein Wahlrecht gab, ob man bis EUR 410 im Jahr der Anschaffung vollständig oder auf die Nutzungsdauer verteilt abschreiben wollte, muss in Zukunft im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden. Für Arbeitnehmer bleibt dieses Wahlrecht jedoch erhalten. Überschreitet ein Wirtschaftsgut die Grenze von EUR 150, aber nicht den Betrag von EUR 1.000, kommt es zur neuen Poolabschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG). Was so fürchterlich klingt, ist an sich nicht kompliziert - aber im Vergleich zur alten Regelung steuerlich oft nachteilig. Alle Wirtschaftsgüter eines Jahres, die zwischen EUR 150 und EUR 1.000 kosten, werden in einem Sammelposten erfasst. Dieser Sammelposten wird auf fünf Jahre verteilt abgeschrieben, also pro Jahr 20%. Das gilt selbst dann, wenn ein Wirtschaftsgut hieraus - bspw. durch Diebstahl oder Verkauf - wegfällt. Beispiel:
Ob für die EUR 150 / EUR 1.000 - Grenze der Brutto- oder der Netto-Betrag entscheidend ist, richtet sich nach wie vor danach, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Im Regelfall heißt das: Kleinunternehmer richten sich nach dem Brutto-Preis, wer dagegen eine Umsatzsteuervoranmeldung abgibt, für den gilt der Netto-Wert. Bei Arbeitnehmern gibt es wieder eine Ausnahme: Für sie gilt der Netto-Preis, auch wenn sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Für die Wirtschaftsgüter über EUR 1.000 kommt es wie vorher zur Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmen ist. Dabei gab es bis jetzt die Möglichkeit der degressiven und der linearen Abschreibung. Lineare Abschreibung heißt, dass bsp. bei fünf Jahren jedes Jahr 1/5 des Kaufpreises abgeschrieben wurden. Die degressive Abschreibung ist regelmäßig günstiger, aber komplizierter zu berechnen. Eine Erläuterung erübrigt sich - denn diese fällt nunmehr weg. Wer sein Wirtschaftsgut bis zum 31. Dezember 2007 angeschafft hat, darf jedoch noch die alte Regelung in Anspruch nehmen und kann gegebenenfalls seine degressive Abschreibung auch in 2008 und Folgejahre fortführen. Wer sich eines Programms zur Berechnung der degressiven Abschreibung bedient, muss daran denken, dass diese Abschreibungsmethode für Wirtschaftsgüter, die ab nächstem Jahr angeschafft werden, unzulässig ist. Empfehlung: Gerade bei Anschaffungen zwischen EUR 150 und EUR 410 sollte überlegt werden, diese noch vor dem 31. Dezember 2007 zu kaufen, da sie danach auf fünf Jahre abgeschrieben werden! Bei den geplanten Investitionen zwischen EUR 410 und EUR 1.000 sollte geprüft werden, ob die Abschreibung unter fünf Jahren liegt - dann wäre es ratsam noch dieses Jahr zu kaufen - oder über fünf Jahren - dann sollte nächstes Jahr das begehrte Stück erworben werden. Kai Kobschätzki Rechtsanwalt
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