| Solidaritätszuschlag |
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Wie Sie vielleicht schon durch die Tagespresse erfahren haben liegt der Solidaritätszuschlag dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.
Hintergrund Zweifelt ein Gericht an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm, so muss es zunächst versuchen, die Norm verfassungsgemäß auszulegen. Ist das Gericht der Auffassung, dass dies nicht möglich ist, darf es die Vorschrift nicht einfach außer acht lassen oder gar für verfassungswidrig erklären. Dieses Recht hat nur das Bundesverfassungsgericht (BverfG) inne. Das Gericht setzt in diesem Fall das Verfahren aus und legt die Frage, ob die Norm verfassungswidrig ist, dem BVerfG vor. Dieses Verfahren nennt sich Richtervorlage (konkrete Normenkontrolle) und ist in Art. 100 Abs. 1 Grundgesetzt (GG) geregelt. An den Spruch des BVerfG ist das Vorlagegericht gebunden.
Was geschehen ist Der siebte Senat des niedersächsischen Finanzgerichts hat unter dem Aktenzeichen 7 K 143/08 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob der seit 1995 durchgängig erhobene Solidaritätszuschlag zumindest ab Veranlagungsjahr 2007 verfassungswidrig sei. Aus der Pressemitteilung des niedersächsischen Finanzgerichts heißt es dazu: „Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Ergänzungsabgabe nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Eine Ergänzungsabgabe dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solidaritätszuschlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür besteht nach Auffassung des Gerichts kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser darf nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden.“
Was das für den einzelnen bedeutet Dies hängt von dem Verfahrensabschnitt ab, an dem Sie gerade stehen: 1) Es ist noch kein Steuerbescheid erlassen worden Solange noch kein Steuerbescheid erlassen worden ist, stellen Sie den Antrag den Bescheid nach § 165 Abs. 1 S. 2 AO für vorläufig zu erklären. Ihr Bescheid sollte am Anfang den Vermerk enthalten „vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO“. Der Bescheid wird dann bis auf die Festsetzung des Solidaritätszuschlags bestandskräftig.
2) Der Bescheid ist bereits erlassen worden Solange noch ein Einspruch möglich ist (vgl. hierzu die abgedruckte Rechtsbehelfsbelehrung) können Sie Einspruch einlegen und im Rahmen des Einspruchsverfahrens einen Antrag nach § 165 Abs. 1 AO stellen. Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, so ist eine Änderung nur noch möglich, wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO erlassen wurde. Auch hier kann dann noch ein Antrag auf Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 AO gestellt werden. Wenn das Bundesverfassungsgericht entschieden hat... und die Auffassung vertritt, dass der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß ist, passiert nichts. Erklärt es dagegen den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig, erhalten Sie neue Bescheide. Hierdurch wird Ihnen der Solidaritätszuschlag erstattet. Dies gilt für die Veranlagungszeiträume bis 2007, sofern jeweils ein Vorbehalt der Nachprüfung aufgenommen wurde. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden. Hinweis: Der Beitrag stellt nur eine Zusammenfassung der Verfahrensschritte dar. Den konkreten Einzelfall sollten Sie durch Ihren Rechtsanwalt bzw. Steuerberater prüfen lassen, insbesondere ob in Ihrem Fall das Einlegen eines Einspruchs sinnvoll bzw. ein Antrag (noch) möglich ist.
Kai Kobschätzki Rechtsanwalt |
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