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Wer hat Recht am Zebrastreifen? |
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Geschrieben von: Boris Barzantny
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Gerade im Bereich von sog. Zebrastreifen ereignen sich immer wieder Verkehrsunfälle zwischen Kraftfahrzeugen und Fußgängern bzw. Radfahrern. Dies ist wahrscheinlich auch darauf zurückzuführen, dass der Zebrastreifen in besonderem Maße die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer fordert.
Grundsätzlich ist der KFZ-Führer, der sich einem Zebrastreifen nähert verpflichtet dies unter besonderer Beobachtung herannahender bzw. übergangsbereiter Passanten zu tun und ggf. die Fahrgeschwindigkeit zu verringern bzw. abzubremsen. Differenzierungen werden aber insoweit gemacht, als die besonderen Umstände des Übergangs bzw. der Verkehrssituation zu berücksichtigen sind (Übergang an einer Schnellstraße, Übergang schlecht einsehbar, Fußgänger bewegt sich ersichtlich parallel zum Zebrastreifen ohne erkennbare Überquerungsabsicht etc.)
Gleichwohl ist auch der Fußgänger zu entsprechender Vorsicht verpflichtet. Diese dürfte verletzt sein, wenn ein Übergang in einer befahrenen 50 kmh-Zone ohne besondere Beachtung des Fließverkehrs und ohne erkennbare Anzeichen aprubt überquert wird; umso mehr dürfte aber bei unübersichtlichen Verkehrssituationen dann wiederum der KFZ-Fahrer gefragt, mithin zu entsprechend erhöhter Vorsicht verpflichtet sein.
Für Radfahrer gilt der Schutz für den Fußgänger nicht, sofern sie nicht absteigen und ihr Rad schieben. Eine entsprechende Differenzierung findet sich im Übrigen auch nicht im Gesetz. Insoweit kann einen Radfahrer bei einem durch Mißachtung dieser Pflicht entstandenen Unfall die Mit- oder ggf. sogar die Alleinschuld treffen, wenn der Unfall für den regelmäßig beteiligten KFZ-Führer unvermeidlich war. Für den Fall des plötzlichen Einbiegens auf einen Zebrastreifen hat dies das LG Frankenthal nun in einer Entscheidung von November 2010 klargestellt (s.LG Frankenthal, Urteil vom 24.11.2010 - 2 S 193/10).
RA Boris Barzantny
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