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Geschrieben von: bengoshi
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Freitag, den 09. Juli 2010 um 08:24 Uhr |
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 16. März 2010 (VIII R 4/07) über die Besteuerung von sogenannten Scheinrendinten aus einem Schneeballsystem entschieden.
Typisch für ein Schneeballsystem ist, dass (Schein-) Renditen stehen gelassen werden. Bleiben diese Renditen bestehen, eine Auszahlung hätte aber erreicht werden können - sind diese Renditen steuerlich zugeflossen. Sie unterliegen dann auch der Besteuerung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob überhaupt die (hypotheischen) Renditeansprüche aller Anleger hätten bedient werden können.
Mithin ist der Anleger doppelt gestraft: Regelmäßig wird er um seine Einlage betrogen. Gleichzeitig darf er aber Scheinrenditen regelmäßig auch noch besteuern. Auch eine Form der Finanzmarktsteuer...
Kai Kobschätzki
Rechtsanwalt |
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Geschrieben von: bengoshi
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Donnerstag, den 08. Juli 2010 um 08:08 Uhr |
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Leerstand stellt für einen Vermieter ein zweifaches Risiko dar: Zum Einen sind mit dem Leerstand immer sogenannte Leerstandskosten verbunden. Hierzu zählt beispielsweise die Grundsteuer und Heizungskosten um Frostschäden zu vermeiden. Steuerlich kann langfristiger Leerstand dazu führen, dass das Finanzamt die Einkünfteerzielungsabsicht nicht mehr annimmt. Entstehenden Verluste können steuerlich dann nicht mehr geltend gemacht werden.
Deshalb macht es Sinn, seine Vermietungsabsicht zu dokumentieren. Hierzu bieten sich insbesondere Zeitungsannocen an, um nach neuen Mietern zu suchen. Heben Sie diese also auf. Gleiches gilt für die Nutzung von Online-Plattformen. Sorgen Sie hier für eine ausreichende Dokumentation. Bei einem langfristigen Leerstand kann von dem Vermieter erwartet werden, auch einen Makler einzuschalten und von seinen Mietpreisvorstellungen abzurücken. Möglich ist auch der Fall eines sogenannten strukturellen Leerstands. Aber auch hier sollte mit einer ausreichenden Dokumentation einem späteren Streit mit dem Finanzamt vorgebaut werden.
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 25. Juni 2009 [IX R 54/08]) entschied über einen Fall, der außergewöhnlich ausgelegt war: Der Leerstand betrug zehn Jahre und der Vermieter erhöhte überdies in den Zeitungsanzeigen noch die Miete. Er versagte die Einkünfteerzielungsabsicht.
Auch wenn Ihr Fall nicht so gelagert sein sollte, empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung. Eine ausreichende Dokumentation des Vermietungswillens kann vor späteren - unangenehmen - Überraschungen schützen
Kai Kobschätzki
Rechtsanwalt |
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 08. Juli 2010 um 08:30 Uhr |
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Geschrieben von: bengoshi
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Dienstag, den 11. Mai 2010 um 09:31 Uhr |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 28. April 2010 (Az.: VIII ZR 263/09) die Gelegenheit über einen nahezu alltäglichen Fall zu entscheiden:
Eine Wohnung ist von mehreren Parteien gemietet, beispielsweise von Eheleuten. Die Betriebs- oder Heizkostenabrechnung benennt als Adressaten aber nur eine Partei. Kann der Vermieter gleichwohl den Abrechnungssaldo geltend machen?
Er kann, wenn auch nur gegenüber der Partei, die als Adressat benannt ist. Da die Mieter sogenannte Gesamtschuldner nach § 421 BGB sind, kann der Vermieter Mietschulden wahlweise bei allen oder auch nur bei einzelnen Beteiligten geltend machen. Dies gilt auch für die Betriebskostenabrechnung. Gegebenenfalls verwirkt der Vermieter aber das Recht, die Abrechnung beim nicht benannten Mieter geltend machen zu können.
Kai Kobschätzki
Rechtsanwalt |
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 08. Juli 2010 um 08:30 Uhr |
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Geschrieben von: Kai Kobschätzki
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Mittwoch, den 21. April 2010 um 11:12 Uhr |
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 9. März 2010 (VIII R 24/08) über die Besteuerung von Dienstwagen entschieden.
Zum Hintergrund:
Der private Nutzungsanteils eines im Betriebsvermögens geführten Fahrzeugs darf steuerlich nicht berücksichtigt werden. Mithin ist dieser Privatanteil "herauszurechnen". Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder es wird ein Fahrtenbuch geführt oder es kommt die sogenannte 1%-Methode zur Anwendung. Bei dieser wird (vereinfacht) 1% des Brutto-Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung pro Monat als Privatanteil, höchstens die tatsächlichen Kosten, angesetzt. Diese Regelung ist bequem, da sie regelmäßig das Führen eines Fahrtenbuches erspart. Oft führt sie jedoch zu einer überhöhten Berücksichtigung des Privatanteils.
Sind mehrere Fahrzeuge im Fahrzeugpark eines Betriebes, so hat die Finanzverwaltung bisher einen Privatanteil nur bei dem Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis in Ansatz gebracht. Voraussetzung war hierfür, dass eine weitere private Verwendung ausgeschlossen sein dürfte. Sprich andere Familienmitglieder dieses nicht nutzen, weil sie über eigene Fahrzeuge verfügen.
In dem zu Fall des BFH hat sich die Finanzbehörde darüber hinweggesetzt und bei allen Fahrzeugen die 1%-Regelung zur Anwendung gebracht. Die hiergegen gerichtete Klage und Revision hatte keinen Erfolg. Es ist also für alle Fahrzeuge die 1%-Methode in Ansatz zu bringen. |
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Abzug von Steuerberatungskosten |
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Geschrieben von: Kai Kobschätzki
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Dienstag, den 20. April 2010 um 15:03 Uhr |
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 4. Februar 2010 (Az. X R 10/08, veröffentlich am 14. April 2010) über die Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten entschieden. Dies trifft natürlich auch auf die Kosten zu, wenn Sie Ihre Steuererklärung durch einen Rechtsanwalt erstellen lassen.
Hintergrund: Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 sind die Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Zuvor war dies durch § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG der Fall. Dies betrifft jedoch nur die Kosten für den sogenannten Mantelbogen. Die Kosten für die Ermittlung Ihres betrieblichen Gewinns, der Ermittlung Ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus unselbständiger Tätigkeit (Arbeitnehmer) sind wie bisher bei den jeweiligen Einkunftsarten abzugsfähig.
Die Versagung des Sonderausgabenabzugs ist nach Ansicht des BFH rechtmäßig. Ebenso bleibt dem Steuerpflichtigen die anderweitige Geltendmachung der Kosten versagt. Diese Entscheidung ist für den Steuerpflichtigen bedauerlich. Interessant ist sie jedoch aus einem anderen Punkt: Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Kompliziertheit des Steuerrechts es verfassungsrechtlich nicht gebietet, die Kosten als Sonderausgaben abzugsfähig machen. Auf gut Deutsch: Die Bundesrichter sind in Bezug auf das deutsche Steuerrecht der Auffassung - so schlimm wird es schon nicht sein. Als Richter des höchsten deutschen Steuergerichts mag das zutreffend sein - ob dies jedoch auf den Rest der Bevölkerung zutrifft, wage ich zu bezweifeln.
Kai Kobschätzki
Rechtsanwalt |
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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 20. April 2010 um 15:17 Uhr |
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