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"Lockvogelangebote" von Discountern |
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Geschrieben von: Boris Barzantny
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Samstag, den 26. März 2011 um 13:45 Uhr |
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(nach BGH, Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 183/09)
Die Problematik ist unter dem Stichwort der sog. "Lockvogelangebote" bekannt: Der Kunde erhält einen Werbeprospekt eines Supermarktdiscounters in dem bestimmte Waren zu meist besonders günstigen Preisen ab einem Stichtag angeboten werden. Die Ware ist am Stichtag dann aber bereits frühzeitig vergriffen. Bereits in den Markt "gelockt", erwirbt der Kunde aber ggf. andere Produkte.
In diesem Zusammenhang hat der BGH nunmehr u.a. klargestellt, dass nicht die unzureichende Bevorratung mit Waren selbst, sondern die fehlende Aufklärung des Werbeempfängers hierüber unlauter i. S. d. UWG sei.
Es ist also die Aufgabe des Werbenden entweder die ausreichende Bevorratung sicherzustellen oder im Werbeangebot über die (ggf. zeitlich) nur unzureichende Bevorratung aufzuklären (vgl. Nr. 5 des Anhangs zu § 5 Abs. 5 UWG).
RA Boris Barzantny
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Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 26. März 2011 um 17:45 Uhr |
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BGH : Haftung von W-Lan Anschlussinhabern |
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Geschrieben von: Boris Barzantny
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Der BGH hat mit Urteil vom 12.05.2010 entschieden, dass der Betreiber eines W-Lan Anschlusses sich auch dann als Störer haftbar machen kann, wenn Dritte seinen Anschluss widerrechtlich benutzen.
In dem hier vorliegenden Fall hatte ein Dritter den Anschluss genutzt, um über die Internet-Tauschbörse „emule“ urheberrechtlich geschützte Daten ins Netzt zu laden.
Die Klägerin (Rechteinhaberin) ermittelte daraufhin die ip-Adresse.
Der beklagte Anschlussbetreiber konnte darlegen, dass er zur Zeit der Verletzungshandlung urlaubsbedingt abwesend war und sein Büro, indem sich der Router befand, verschlossen war.
Gleichwohl hat der BGH eine Störerhaftung angenommen und zwar gestützt auf die Feststellung, dass der Anschlussinhaber dazu verpflichtet sei, den Zugang zu seinem Anschluss ausreichend zu sichern. Somit das Unterlassen als adäquat kausal für die Urheberrechtsverletzung des Dritten angesehen werden könne.
Der Umfang der Sicherungspflicht soll aber nicht unbegrenzt sein. Zwar sei nicht der jeweils neueste Stand der Technik maßgebend, gleichwohl müsse aber auch bei privaten Nutzern verlangt werden können, dass der Anschlussinhaber zumindest die beim Kauf des Routers marktüblichen Sicherheitsstandards beachtet. Darüber hinaus bestehen diese Pflichten auch schon präventiv; der Anschlussinhaber kann sich also nicht darauf berufen erst nach einer ersten Rechtsverletzung verpflichtet zu sein. Dies soll allenfalls bei gewerblichen Plattformbetreibern der Fall sein, deren Geschäftsmodell bei entsprechender Prüfungspflicht ggf. gefährdet wäre.
Boris Barzantny
Rechtsanwalt
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