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Geschrieben von: bengoshi
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Dienstag, den 11. Mai 2010 um 09:31 Uhr |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 28. April 2010 (Az.: VIII ZR 263/09) die Gelegenheit über einen nahezu alltäglichen Fall zu entscheiden:
Eine Wohnung ist von mehreren Parteien gemietet, beispielsweise von Eheleuten. Die Betriebs- oder Heizkostenabrechnung benennt als Adressaten aber nur eine Partei. Kann der Vermieter gleichwohl den Abrechnungssaldo geltend machen?
Er kann, wenn auch nur gegenüber der Partei, die als Adressat benannt ist. Da die Mieter sogenannte Gesamtschuldner nach § 421 BGB sind, kann der Vermieter Mietschulden wahlweise bei allen oder auch nur bei einzelnen Beteiligten geltend machen. Dies gilt auch für die Betriebskostenabrechnung. Gegebenenfalls verwirkt der Vermieter aber das Recht, die Abrechnung beim nicht benannten Mieter geltend machen zu können.
Kai Kobschätzki
Rechtsanwalt |
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 08. Juli 2010 um 08:30 Uhr |