Steuerrecht
Kfz-Steuer und RAP PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Kai Kobschätzki   
Mittwoch, den 18. August 2010 um 11:09 Uhr

Der BFH hat dieses Jahr in zwei Entscheidungen zum Thema Kfz-Steuer und deren Aktivierung als RAP Stellung bezogen.

Worum geht es: Streitpunkt ist die Frage, wann eine Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Beim Einnahmen-Überschuss-Rechner ist dies regelmäßig der Zeitpunkt, in dem die Ausgabe bezahlt wird. Bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen (bsp. einer GmbH) kommt es auf die sogenannte wirtschaftliche Verursachung an; also wann wurde die Ursache für die Ausgabe gesetzt. Es nicht darauf an, wann diese gezahlt wird. Nun kommt es vor, dass Zahlungen für zukünftige Leistungen gezahlt werden müssen. Hierzu zählt beispielsweise die Kfz-Steuer, die für ein Jahr im Voraus entrichtet wird (bzw. werden kann). Wird beispielsweise im Oktober 2009 gezahlt, sind nur 3/12 (drei Monate) in 2009 wirtschaftlich verursacht. Mithin kann in Höhe von 9/12 keine Betriebsausgabe in 2009 geltend gemacht werden. Diese werden ist 2010 ausgewiesen. Bilanztechnisch wird in 2009 9/12 der Steuer in einen sogenannte Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) gebucht und Anfang 2010 wieder ausgebucht, so dass er dann die Kosten mindert.


Der I. Senat des BFH hat sich für die Aktiverung als RAP ausgesprochen, der X. Senat dagegen. Ein Widerspruch? Nein. Der X. Senat hat in seinem Urteil vom 18. März 2010 (Az. X R 20/09) gesagt, dass die Bildung eines RAP bei wiederkehrenden, kleineren Beträgen - wie der Kfz-Steuer - unterbleiben kann. Das erleichtert die Bilanzerstellung, da nicht mehr für jede Versicherung, Kfz-Steuer und ähnliches ein RAP gebildet werden muss (sehr wohl aber kann). Der I. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom 19. Mai 2010 (I R 65/09) hat die Bildung eines RAP für die Kfz-Steuer gefordert. Der Steuerpflichtige war hier jedoch ein Spediteuer. Er machte in seinem Jahresabschluss knapp 98 TEUR Kfz-Steuer geltend, worauf 44 TEUR auf das Folgejahr entfielen. Von kleineren Beträgen kann da wohl nicht mehr die Rede sein.

Schwierig wird im Zweifel die Abgrenzung sein, wann der Betrag klein genug ist, damit kein RAP mehr gebildet werden muss. Im Zweifel für den RAO.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 18. August 2010 um 11:31 Uhr
 
Scheinrenditen PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: bengoshi   
Freitag, den 09. Juli 2010 um 08:24 Uhr

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 16. März 2010 (VIII R 4/07) über die Besteuerung von sogenannten Scheinrendinten aus einem Schneeballsystem entschieden.

Typisch für ein Schneeballsystem ist, dass (Schein-) Renditen stehen gelassen werden. Bleiben diese Renditen bestehen, eine Auszahlung hätte aber erreicht werden können - sind diese Renditen steuerlich zugeflossen. Sie unterliegen dann auch der Besteuerung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob überhaupt die (hypotheischen) Renditeansprüche aller Anleger hätten bedient werden können.

Mithin ist der Anleger doppelt gestraft: Regelmäßig wird er um seine Einlage betrogen. Gleichzeitig darf er aber Scheinrenditen regelmäßig auch noch besteuern. Auch eine Form der Finanzmarktsteuer...

Kai Kobschätzki

Rechtsanwalt

 
Leerstandsrisiko PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: bengoshi   
Donnerstag, den 08. Juli 2010 um 08:08 Uhr

Leerstand stellt für einen Vermieter ein zweifaches Risiko dar: Zum Einen sind mit dem Leerstand immer sogenannte Leerstandskosten verbunden. Hierzu zählt beispielsweise die Grundsteuer und Heizungskosten um Frostschäden zu vermeiden. Steuerlich kann langfristiger Leerstand dazu führen, dass das Finanzamt die Einkünfteerzielungsabsicht nicht mehr annimmt. Entstehenden Verluste können steuerlich dann nicht mehr geltend gemacht werden.

Deshalb macht es Sinn, seine Vermietungsabsicht zu dokumentieren. Hierzu bieten sich insbesondere Zeitungsannocen an, um nach neuen Mietern zu suchen. Heben Sie diese also auf. Gleiches gilt für die Nutzung von Online-Plattformen. Sorgen Sie hier für eine ausreichende Dokumentation. Bei einem langfristigen Leerstand kann von dem Vermieter erwartet werden, auch einen Makler einzuschalten und von seinen Mietpreisvorstellungen abzurücken. Möglich ist auch der Fall eines sogenannten strukturellen Leerstands. Aber auch hier sollte mit einer ausreichenden Dokumentation einem späteren Streit mit dem Finanzamt vorgebaut werden.

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 25. Juni 2009 [IX R 54/08]) entschied über einen Fall, der außergewöhnlich ausgelegt war: Der Leerstand betrug zehn Jahre und der Vermieter erhöhte überdies in den Zeitungsanzeigen noch die Miete. Er versagte die Einkünfteerzielungsabsicht.

Auch wenn Ihr Fall nicht so gelagert sein sollte, empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung. Eine ausreichende Dokumentation des Vermietungswillens kann vor späteren - unangenehmen - Überraschungen schützen

Kai Kobschätzki

Rechtsanwalt

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 08. Juli 2010 um 08:30 Uhr
 
Dienstwagenbesteuerung PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Kai Kobschätzki   
Mittwoch, den 21. April 2010 um 11:12 Uhr

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 9. März 2010 (VIII R 24/08) über die Besteuerung von Dienstwagen entschieden.

Zum Hintergrund:

Der private Nutzungsanteils eines im Betriebsvermögens geführten Fahrzeugs darf steuerlich nicht berücksichtigt werden. Mithin ist dieser Privatanteil "herauszurechnen". Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder es wird ein Fahrtenbuch geführt oder es kommt die sogenannte 1%-Methode zur Anwendung. Bei dieser wird (vereinfacht) 1% des Brutto-Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung pro Monat als Privatanteil, höchstens die tatsächlichen Kosten, angesetzt. Diese Regelung ist bequem, da sie regelmäßig das Führen eines Fahrtenbuches erspart. Oft führt sie jedoch zu einer überhöhten Berücksichtigung des Privatanteils.

Sind mehrere Fahrzeuge im Fahrzeugpark eines Betriebes, so hat die Finanzverwaltung bisher einen Privatanteil nur bei dem Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis in Ansatz gebracht. Voraussetzung war hierfür, dass eine weitere private Verwendung ausgeschlossen sein dürfte. Sprich andere Familienmitglieder dieses nicht nutzen, weil sie über eigene Fahrzeuge verfügen.

In dem zu Fall des BFH hat sich die Finanzbehörde darüber hinweggesetzt und bei allen Fahrzeugen die 1%-Regelung zur Anwendung gebracht. Die hiergegen gerichtete Klage und Revision hatte keinen Erfolg. Es ist also für alle Fahrzeuge die 1%-Methode in Ansatz zu bringen.

 
Abzug von Steuerberatungskosten PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Kai Kobschätzki   
Dienstag, den 20. April 2010 um 15:03 Uhr

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 4. Februar 2010 (Az. X R 10/08, veröffentlich am 14. April 2010) über die Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten entschieden. Dies trifft natürlich auch auf die Kosten zu, wenn Sie Ihre Steuererklärung durch einen Rechtsanwalt erstellen lassen.

Hintergrund: Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 sind die Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Zuvor war dies durch § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG der Fall. Dies betrifft jedoch nur die Kosten für den sogenannten Mantelbogen. Die Kosten für die Ermittlung Ihres betrieblichen Gewinns, der Ermittlung Ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus unselbständiger Tätigkeit (Arbeitnehmer) sind wie bisher bei den jeweiligen Einkunftsarten abzugsfähig.

Die Versagung des Sonderausgabenabzugs ist nach Ansicht des BFH rechtmäßig. Ebenso bleibt dem Steuerpflichtigen die anderweitige Geltendmachung der Kosten versagt. Diese Entscheidung ist für den Steuerpflichtigen bedauerlich. Interessant ist sie jedoch aus einem anderen Punkt: Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Kompliziertheit des Steuerrechts es verfassungsrechtlich nicht gebietet, die Kosten als Sonderausgaben abzugsfähig machen. Auf gut Deutsch: Die Bundesrichter sind in Bezug auf das deutsche Steuerrecht der Auffassung - so schlimm wird es schon nicht sein. Als Richter des höchsten deutschen Steuergerichts mag das zutreffend sein - ob dies jedoch auf den Rest der Bevölkerung zutrifft, wage ich zu bezweifeln.

Kai Kobschätzki

Rechtsanwalt

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 20. April 2010 um 15:17 Uhr