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Auch ein katholischer Priester zahlt Einkommensteuer und gibt Steuererklärungen ab (bzw. lässt geben). Im Rahmen der Erklärung setze er im Rahmen der Werbungskosten den Aufwand für eine Pilgerwallfahrt nach Rom in Höhe von EUR 574 ab. Die Wallfahrt wurde von einem Touristikunternehmen durchgeführt. Er begleitete dabei Angehörige seiner Pfarrei. Neben Messen und einer Papstaudienz wurde auch unter anderem das Colosseum und die Spanische Treppe besichtigt.
Ferner muss er nach den Dienstvorschriften seines Bistums nach 15jähriger Priesterzeit an einer sogenannte Tertiatskursfahrt teilnehmen. Hierbei bereisten die Geistlichen Jordanien. Der Priester setzte hierfür Werbungskosten in Höhe von EUR 1.398 an.
Beide Fahrten wurden vom Bistum als Dienstreisen genehmigt.
Das Finanzamt ging davon aus, dass neben der beruflichen Veranlassung wesentliche Gründe für die Teilnahme private Interessen sein. Das Finanzgericht Nürnberg folgte dieser Ansicht. Der Priester hatte aber Schneid und trieb die Sache bis zum Bundesfinanzhof (BFH). Dieser verwies die Angelegenheit wieder an das FG zurück (Urteil vom 9. Dezember 2010 [VI R 42/09]). Das Urteil wurde jetzt im Bundessteuerblattt (2011 II 522) veröffentlicht.
Der BFH stellte klar, dass eine Reise zur beruflichen Fortbildung nur dann abziehbar sei, wenn sie bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das FG habe nur - rechtsfehlerhaft - gefragt, was Auslöser der Reise sei. Der Geistliche habe jedoch mehrfach deutlich gemacht, dass die Begleitung von Pilgerfahrten zu seinen dienstlichen Pflichten gehöre. Hierauf ist das FG nicht eingegangen. Da das FG keine Feststellungen zum Vortrag des Klerikers traf, muss das FG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH erneut über die Sache verhandeln. Bestätige sich der Vortrag des Priesters, sind ihm die Kosten für die Romfahrt zuzusprechen.
Bei der Jordanienreise stellte der BFH klar, dass Auslandsreisen grundsätzlich abzugsfähig sein. Dabei ist zum Einen zu prüfen, inwieweit das Programm auf die beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer ausgerichtet sei. Ferner indiziert die dienstliche Pflicht die überwiegend berufliche Veranlassung. Es komme dann nicht mehr darauf an, inwieweit sich der Arbeitnehmer vor der Teilnahme hätte "drücken" können. Das die dort gewonnenen Erkenntnisse auch im privaten Bereich angewendet werden können, steht der beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Das FG hat den Vortrag des Priesters, dass es sich um eine Pflichtveranstaltung handele, nicht berücksichtigt. Mithin darf auch in diesem Punkt vor dem FG erneut verhandelt werden.
Der BFH hat in dem Urteil nichts wirklich neues berichtet. Aber zwei Aspekte sind hieran gleichwohl interessant: Zum Einen, dass es im "Amtsblatt" der Steuerverwaltung veröffentlicht wurde. Scheinbar will das Bundesfinanzministerium die Steuerverwaltung an die Grundsätze der Anerkennung von Reisekosten erinnern. So schön solche Reisen seien mögen - es sind dienstliche Pflichten und stehen im klaren Zusammenhang mit dem Beruf. Auch wenn es zu den angenehmeren Teilen des Jobs gehört, bleibt es dienstlich. Zum Anderen ist es auch für andere Berufsgruppen wie Sozialarbeiter oder Lehrer interessant, die ebenso von Reisetätigkeiten "betroffen" sein können. Eine Kursfahrt ist sicherlich angenehmer sein, als Klassenarbeiten zu korrigieren. Am Ende der Strecke ist es aber doch Arbeit.
A propas Priester: Jesus hat sich ja auch zum Thema Steuern geäußert - "So gebt dem Kaiser, was dem Kaiser gehört, und Gott, was Gott gehört!" (Mar 12,17). Er sagte aber nicht, man müsse dem Kaiser mehr geben, als das Steuerrecht denn vorsehe...
Kai Kobschätzki
Rechtsanwalt |