| Abzug von Steuerberatungskosten |
|
|
|
| Geschrieben von: Kai Kobschätzki |
| Dienstag, den 20. April 2010 um 15:03 Uhr |
|
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 4. Februar 2010 (Az. X R 10/08, veröffentlich am 14. April 2010) über die Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten entschieden. Dies trifft natürlich auch auf die Kosten zu, wenn Sie Ihre Steuererklärung durch einen Rechtsanwalt erstellen lassen. Hintergrund: Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 sind die Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Zuvor war dies durch § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG der Fall. Dies betrifft jedoch nur die Kosten für den sogenannten Mantelbogen. Die Kosten für die Ermittlung Ihres betrieblichen Gewinns, der Ermittlung Ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus unselbständiger Tätigkeit (Arbeitnehmer) sind wie bisher bei den jeweiligen Einkunftsarten abzugsfähig. Die Versagung des Sonderausgabenabzugs ist nach Ansicht des BFH rechtmäßig. Ebenso bleibt dem Steuerpflichtigen die anderweitige Geltendmachung der Kosten versagt. Diese Entscheidung ist für den Steuerpflichtigen bedauerlich. Interessant ist sie jedoch aus einem anderen Punkt: Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Kompliziertheit des Steuerrechts es verfassungsrechtlich nicht gebietet, die Kosten als Sonderausgaben abzugsfähig machen. Auf gut Deutsch: Die Bundesrichter sind in Bezug auf das deutsche Steuerrecht der Auffassung - so schlimm wird es schon nicht sein. Als Richter des höchsten deutschen Steuergerichts mag das zutreffend sein - ob dies jedoch auf den Rest der Bevölkerung zutrifft, wage ich zu bezweifeln. Kai Kobschätzki Rechtsanwalt |
| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 20. April 2010 um 15:17 Uhr |
| Hauptmenü |
|---|


