Dienstwagenbesteuerung PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Kai Kobschätzki   
Mittwoch, den 21. April 2010 um 11:12 Uhr

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 9. März 2010 (VIII R 24/08) über die Besteuerung von Dienstwagen entschieden.

Zum Hintergrund:

Der private Nutzungsanteils eines im Betriebsvermögens geführten Fahrzeugs darf steuerlich nicht berücksichtigt werden. Mithin ist dieser Privatanteil "herauszurechnen". Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder es wird ein Fahrtenbuch geführt oder es kommt die sogenannte 1%-Methode zur Anwendung. Bei dieser wird (vereinfacht) 1% des Brutto-Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung pro Monat als Privatanteil, höchstens die tatsächlichen Kosten, angesetzt. Diese Regelung ist bequem, da sie regelmäßig das Führen eines Fahrtenbuches erspart. Oft führt sie jedoch zu einer überhöhten Berücksichtigung des Privatanteils.

Sind mehrere Fahrzeuge im Fahrzeugpark eines Betriebes, so hat die Finanzverwaltung bisher einen Privatanteil nur bei dem Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis in Ansatz gebracht. Voraussetzung war hierfür, dass eine weitere private Verwendung ausgeschlossen sein dürfte. Sprich andere Familienmitglieder dieses nicht nutzen, weil sie über eigene Fahrzeuge verfügen.

In dem zu Fall des BFH hat sich die Finanzbehörde darüber hinweggesetzt und bei allen Fahrzeugen die 1%-Regelung zur Anwendung gebracht. Die hiergegen gerichtete Klage und Revision hatte keinen Erfolg. Es ist also für alle Fahrzeuge die 1%-Methode in Ansatz zu bringen.