| Leerstandsrisiko |
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| Geschrieben von: bengoshi |
| Donnerstag, den 08. Juli 2010 um 08:08 Uhr |
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Leerstand stellt für einen Vermieter ein zweifaches Risiko dar: Zum Einen sind mit dem Leerstand immer sogenannte Leerstandskosten verbunden. Hierzu zählt beispielsweise die Grundsteuer und Heizungskosten um Frostschäden zu vermeiden. Steuerlich kann langfristiger Leerstand dazu führen, dass das Finanzamt die Einkünfteerzielungsabsicht nicht mehr annimmt. Entstehenden Verluste können steuerlich dann nicht mehr geltend gemacht werden. Deshalb macht es Sinn, seine Vermietungsabsicht zu dokumentieren. Hierzu bieten sich insbesondere Zeitungsannocen an, um nach neuen Mietern zu suchen. Heben Sie diese also auf. Gleiches gilt für die Nutzung von Online-Plattformen. Sorgen Sie hier für eine ausreichende Dokumentation. Bei einem langfristigen Leerstand kann von dem Vermieter erwartet werden, auch einen Makler einzuschalten und von seinen Mietpreisvorstellungen abzurücken. Möglich ist auch der Fall eines sogenannten strukturellen Leerstands. Aber auch hier sollte mit einer ausreichenden Dokumentation einem späteren Streit mit dem Finanzamt vorgebaut werden. Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 25. Juni 2009 [IX R 54/08]) entschied über einen Fall, der außergewöhnlich ausgelegt war: Der Leerstand betrug zehn Jahre und der Vermieter erhöhte überdies in den Zeitungsanzeigen noch die Miete. Er versagte die Einkünfteerzielungsabsicht. Auch wenn Ihr Fall nicht so gelagert sein sollte, empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung. Eine ausreichende Dokumentation des Vermietungswillens kann vor späteren - unangenehmen - Überraschungen schützen Kai Kobschätzki Rechtsanwalt |
| Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 08. Juli 2010 um 08:30 Uhr |
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