| Kfz-Steuer und RAP |
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| Geschrieben von: Kai Kobschätzki |
| Mittwoch, den 18. August 2010 um 11:09 Uhr |
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Der BFH hat dieses Jahr in zwei Entscheidungen zum Thema Kfz-Steuer und deren Aktivierung als RAP Stellung bezogen. Worum geht es: Streitpunkt ist die Frage, wann eine Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Beim Einnahmen-Überschuss-Rechner ist dies regelmäßig der Zeitpunkt, in dem die Ausgabe bezahlt wird. Bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen (bsp. einer GmbH) kommt es auf die sogenannte wirtschaftliche Verursachung an; also wann wurde die Ursache für die Ausgabe gesetzt. Es nicht darauf an, wann diese gezahlt wird. Nun kommt es vor, dass Zahlungen für zukünftige Leistungen gezahlt werden müssen. Hierzu zählt beispielsweise die Kfz-Steuer, die für ein Jahr im Voraus entrichtet wird (bzw. werden kann). Wird beispielsweise im Oktober 2009 gezahlt, sind nur 3/12 (drei Monate) in 2009 wirtschaftlich verursacht. Mithin kann in Höhe von 9/12 keine Betriebsausgabe in 2009 geltend gemacht werden. Diese werden ist 2010 ausgewiesen. Bilanztechnisch wird in 2009 9/12 der Steuer in einen sogenannte Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) gebucht und Anfang 2010 wieder ausgebucht, so dass er dann die Kosten mindert.
Schwierig wird im Zweifel die Abgrenzung sein, wann der Betrag klein genug ist, damit kein RAP mehr gebildet werden muss. Im Zweifel für den RAP. |
| Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 17. September 2010 um 09:59 Uhr |
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