| Wer Steuern hinterzieht geht unbewaffenet in den Kampf |
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| Geschrieben von: Kai Kobschätzki |
| Montag, den 20. September 2010 um 12:15 Uhr |
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Wer einen Waffenschein beispielsweise zum Zwecke der Jagd führen will, muss die sogenannte Zuverlässigkeit besitzen. Stellt sich nach Erteilung des Jagdscheins heraus, dass diese nicht beziehungsweise nicht mehr vorliegt, zieht die Behörde die den Schein erteilt hat, wieder ein. Von einer Unzuverlässigkeit ist insbesondere bei der Begehung von Straftaten auszugehen. Wie das Verwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 5. März 2010 (1 L 106/10) klargestellt hat, muss es dabei keinen Bezug zu Waffen oder einer gewaltsamen Begehungsweise gegeben haben. Vielmehr reicht - wie im entschiedenen Fall - auch die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Kai Kobschätzki Rechtsanwalt |
| Zuletzt aktualisiert am Montag, den 20. September 2010 um 12:39 Uhr |
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